Eine erhebliche Beeinträchtigung kann jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn bei Vertragsschluss Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der
Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder
Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte. Einem Reisenden, der in einer solchen Situation eine Reise bucht, ist es in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung des für eine
Pauschalreise gezahlten
Reisepreises.
Der Kläger buchte am 3. Juli 2021 bei der Beklagten für sich und seine beiden Töchter eine Flugreise mit Hotelaufenthalt nach Mallorca, die vom 2. August bis zum 11. August 2021 stattfinden und 4.943 Euro kosten sollte. Der Kläger bezahlte den Reisepreis vollständig.
Am 9. Juli 2021 stufte das Robert-Koch-Institut Spanien einschließlich der Balearen als Risikogebiet ein. Am 23. Juli 2021 erfolgte die Einstufung als Hochrisikogebiet und das Auswärtige Amt sprach eine Reisewarnung aus. Am 28. Juli 2021 stornierte der Kläger die Reise.
Die Beklagte erstattete den Reisepreis abzüglich einer
Stornierungsgebühr in Höhe von 3.708 Euro (aufgerundet 75 % des Reisepreises).
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 3.708 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung mit Ausnahme eines Teilbetrags von 0,75 Euro nebst Zinsen zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen abgewiesenen Zahlungsanspruch in voller Höhe weiter.
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