Bei der Beurteilung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass die Durchführung der
Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist, kann von Bedeutung sein, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren (Bestätigung von BGH, 19.09.2023 - Az:
X ZR 103/22).
Absehbar in diesem Sinne ist ein Risiko auch dann, wenn im Zeitpunkt der Buchung ungewiss ist, wie sich die Situation weiter entwickeln wird, und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kurzer Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt.
Durch die Buchung der
Reise in einer solchen Situation gibt der Reisende grundsätzlich zu erkennen, dass er das sich aus der bestehenden Ungewissheit ergebende Risiko in Kauf nimmt. Hieran muss er sich festhalten lassen, wenn sich das Risiko verwirklicht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung des für eine Pauschalreise gezahlten
Reisepreises.
Der Kläger buchte am 7. Juli 2021 bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Flugreise mit Hotelaufenthalt nach Mallorca, die vom 29. Juli bis zum 7. August 2021 stattfinden und 2.627 Euro kosten sollte. Der Kläger bezahlte den Reisepreis vollständig.
Am 11. Juli 2021 stufte das Robert-Koch-Institut Spanien einschließlich der Balearen als Risikogebiet ein. Am 27. Juli 2021 erfolgte die Einstufung als Hochrisikogebiet und das Auswärtige Amt sprach eine Reisewarnung aus.
Am 28. Juli 2021 stornierte der Kläger die Reise unter Bezugnahme auf die pandemiebedingten Risiken am Urlaubsort. Die Beklagte erstattete dem Kläger den Reisepreis abzüglich einer
Stornierungsgebühr in Höhe von 80 % des Reisepreises.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.102 Euro verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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