Die Verhängung von Quarantänemaßnahmen, aufgrund deren Passagiere ihre Kabine über mehrere Tage nicht verlassen dürfen, können eine erhebliche Beeinträchtigung der
Reise darstellen, wenn die Maßnahme ohne tatsächliche Grundlage angeordnet wurde, sodass ein
Reisemangel vorliegt.
Ein aus dieser Maßnahme resultierender
Minderungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Reisende es schuldhaft unterlassen hat, den Mangel mittels Hinweis der Nichterkrankung anzuzeigen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger fordert die überwiegende Rückzahlung des
Reisepreises sowie Schadenersatz wegen
entgangener Urlaubsfreude aufgrund von Quarantänemaßnahmen auf einem
Flusskreuzfahrtschiff sowie im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Reise.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Flusskreuzfahrt für den Zeitraum vom 21. – 28.09.2013 zu einem Gesamtpreis in Höhe von 4.074,00 € (inklusive An- und Abreisekosten mit der Bahn). Am 23.09.2013 erhielten der Kläger und seine Ehefrau ein Schreiben, in dem es wie folgt heißt:
„Sie haben uns freundlicherweise mitgeteilt, dass sie aktuell ein gesundheitliches Problem haben. Eine Magen-Darm-Infektion … ist meist eine harmlose, aber sehr ansteckende Erkrankung.
…
Wir dürfen Sie deshalb höflichst bitten, dass Sie für die Dauer Ihrer Beschwerden das Restaurant, die Bar und den Spa-Bereich aktuell bis zum verschwinden der Symptome, bzw. nach Rücksprache mit der Schiffsleitung nicht aufsuchen. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und bitten Sie, sich auf Weiteres auf Ihrer Kabine aufzuhalten.“.
Darüber hinaus wurden an Bord Lautsprecherdurchsagen durchgeführt, in denen die Gäste auf das Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen hingewiesen wurden und die Gäste aufgefordert wurden, eingeleitete Quarantänemaßnahmen einzuhalten.
Der Kläger und seine Ehefrau verblieben in der Kabine. Speisen und Getränke wurden ihnen vor die Tür gestellt.
Am 25.09.2013 kündigte der Kläger und verließ zusammen mit seiner Ehefrau in Budapest das Schiff. Von Budapest aus traten sie die Heimreise mit dem Flugzeug an. Hierfür entstanden dem Kläger und seiner Ehefrau Kosten in Höhe von insgesamt 1.205,04 €.
Mit der Klage fordert der Kläger eine Reisepreisrückzahlung in Höhe von 2.218,80 € (vier Tagesreisepreise sowie für zwei Tage jeweils 40% des Tagesreisepreises). Weiterhin fordert der Kläger eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 2.218,80 €. Auf die Forderungen des Klägers zahlte die Beklagte aus Kulanz einen Betrag in Höhe von 1.386,75 €. Diese Zahlung wurde durch den Kläger bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt. Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche aus dem Reisevertrag an den Kläger ab.
Der Kläger behauptet, er und seine Frau seien nicht erkrankt gewesen. Gleichwohl seien sie – unstrittig – aufgefordert worden, die Kabine nicht zu verlassen. Am 24.09.2013 seien der Kläger und seine Ehefrau „telefonisch über Lautsprecher“ angewiesen worden, nicht die Kabine zu verlassen, da sie anderenfalls von Bord verwiesen werden würden. Weiter trägt der Kläger vor, der Zustand an Bord (gemeint sind die von der Beklagten vorgetragenen Erkrankungen einiger Reisenden), wie er bis zum 25.09.2013 erlebt worden sei, hätte sich bis zum Ende der Reise nicht positiv geändert. (Zugleich bestreitet der Kläger auch, dass es Erkrankungen an Bord gegeben habe.)
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.050,85 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB ab 18.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger hätte den Hotelmanager darüber informiert, dass beim Kläger und seiner Ehefrau eine Magen-Darm-Infektion vorliege. (Zunächst hatte die Klägerin den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht erkrankt gewesen seien.) Zu keinem Zeitpunkt sei durch den Kläger oder dessen Ehefrau nach Anordnung der Quarantäne darauf hingewiesen worden, dass diese nicht erkrankt seien (unstrittig).
Weiter trägt die Beklagte vor, ab dem 23.09.2013 seien auf dem Schiff bei einigen Reisenden Magen-Darm-Infektionen aufgetreten. Diese Reisenden seien unter Quarantäne gestellt worden und hätten für einen Zeitraum von 3 Tagen ihre Kabine nicht verlassen dürfen. Ab 26.09.2013 sei die Quarantäne für die erkrankten Passagiere wieder aufgehoben worden. Zudem seien ab dem 23.09.2013 Vorsorgemaßnahmen auf dem Schiff ergriffen worden, um eine Ausweitung der Krankheitsfälle zu verhindern. Das Gesundheitsamt Wien habe die vorgenommenen Desinfektionsmaßnahmen als ausreichend festgestellt und einer Weiterfahrt des Schiffes zugestimmt.
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