Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein
Arbeitnehmer, dem im Hinblick auf eine beabsichtigte Selbstbeurlaubung eine
außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses angedroht worden ist, braucht nicht damit zu rechnen, dass der
Arbeitgeber eine von ihm eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Anlass nimmt, noch am späteren Nachmittag desselben Tags eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und durch Boten in seinen Hausbriefkasten werfen zu lassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Kündigungserklärung vom 15. Juli 1998 dem Kläger erst am folgenden Tag zugegangen ist und der Kläger damit die dreiwöchige Klagefrist der §§ 4 Satz 1,13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gewahrt hat (§ 543 Abs. 1 ZPO), ohne dass der Beklagte auch mit seiner Berufung einen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.d.
§ 626 Abs. 1 BGB dargelegt hat.
Soweit der Beklagte mit der Berufung gemeint hat, der Kläger habe wegen der Urlaubsabwesenheit des Heimleiters als dessen Vertreter davon ausgehen müssen, dass eine Krankmeldung die personalführende Stelle nicht mehr am selben Tag erreichen würde, hat er übersehen, dass der Kläger zumindest davon ausgehen durfte, dass er, wenn er über das Fernbleiben des Klägers bei Dienstbeginn alsbald unterrichtet würde, konsequenterweise auch über die bereits um 9.30 Uhr abgegebene Krankschreibung benachrichtigt würde oder zumindest Anlass zu einer entsprechenden Erkundigung gehabt hätte, bevor er eine außerordentliche Kündigung auf den Weg brachte.
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