Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine
Arbeitnehmerin, die sich in stationärer Behandlung befindet, fehlt nicht unentschuldigt.
Ist der
Arbeitgeber zumindest im Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung über die bestehende und fortdauernde
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers informiert, liegt jedenfalls dann kein Verstoß mehr gegen die Anzeigepflicht nach dem
EntgFG vor.
Selbst wenn ein Arbeitnehmer wochenlang seine Anzeige- und/oder Nachweispflicht aus dem EntgFG verletzt haben sollte, handelt es sich hierbei um eine auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruhende Vertragspflichtverletzung, bei welcher grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine
Abmahnung voraus.