Eine Arbeitnehmerin, die sich in stationärer Behandlung befindet, fehlt nicht unentschuldigt.
Ist der Arbeitgeber zumindest im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung über die bestehende und fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers informiert, liegt jedenfalls dann kein Verstoß mehr gegen die Anzeigepflicht nach dem EntgFG vor.
Selbst wenn ein Arbeitnehmer wochenlang seine Anzeige- und/oder Nachweispflicht aus dem EntgFG verletzt haben sollte, handelt es sich hierbei um eine auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruhende Vertragspflichtverletzung, bei welcher grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.
Ist der Arbeitgeber zumindest im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung über die bestehende und fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers informiert, liegt jedenfalls dann kein Verstoß mehr gegen die Anzeigepflicht nach dem EntgFG vor.
Selbst wenn ein Arbeitnehmer wochenlang seine Anzeige- und/oder Nachweispflicht aus dem EntgFG verletzt haben sollte, handelt es sich hierbei um eine auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruhende Vertragspflichtverletzung, bei welcher grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.
LAG Berlin-Brandenburg, 13.07.2023 - Az: 10 Sa 625/23
ECLI:DE:LAGBEBB:2023:0713.10SA625.23.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


