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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ab dem 01.01.2023 werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern bei der Krankenkasse vom Arbeitgeber elektronisch abrufbar sein. Damit einhergehend wird die bislang verwendete ärztliche Krankschreibung in Papierform durch eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern abgelöst werden.

Dies wird sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer entlasten und dokumentiert die Arbeitsunfähigkeit lückenlos bei der Krankenkasse.

Hierzu wurde die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch den Arzt an die Krankenkasse umgesetzt und die Arbeitgeber in das System eingebunden. Ab dem 01.01.2023 erhält und benötigt der Patient lediglich seine eigene Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch aus Beweisgründen sollte diese sorgfältig aufgewahrt werden.

Die Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber kann auf Wunsch ausgestellt werden, z.B. wenn dieser die eAU nicht abrufen kann.

Sollte es zu technischen Problemen mit der digitalen Übermittlung kommen, so kann die Arztpraxis das Ersatzverfahren mit Papierausdrucken anwenden. Der gesetzlich Versicherte schickt dann den Ersatzausdruck an seine Krankenkasse, welche die Daten dann digitalisiert und den Arbeitgebern bereitstellt.

Durch diese Änderung soll ein sehr häufig auftretenden arbeitsrechtlichen Konfliktfall eliminiert werden: die Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig vorgelegt wurde oder nicht.

Ablauf beim Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die eAU bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers aktiv abzurufen. Der Arbeitgeber kann sich über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers informieren. Weiterhin erhält der Arbeitgeber eine Information darüber, wann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausläuft. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten, die die Krankenversicherung vom Arzt erhält, werden von der Versicherung zum Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt werden.

Mit der Kenntnis darüber, dass eine Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers ärztliche festgestellt wurde, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, die entsprechenden Daten bei der Krankenkasse abzurufen.

Hierbei ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall eine Verpflichtung des Arbeitnehmers dahingehend besteht, am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Teilweise ist dies erst dann notwendig, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Tage lang krank ist.

Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass Fehlzeiten nicht mehr aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfasst werden können, sondern die entsprechenden Daten aktiv nach der Krankmeldung des Arbeitnehmers abgerufen und verarbeitet werden müssen. Es ist Sache des Arbeitgebers hier für einen entsprechenden Informationsfluss zu sorgen.

Schwierig wird die Sache insbesondere dann, wenn eine externe Lohnabrechnung o.ä. erfolgt, da auch hier der Informationsfluss neu gestaltet werden muss.

Ist der Arbeitgeber weder organisatorisch noch technisch in der Lage dazu, die eAU abzurufen, ist es weiter nötig, dass Patienten einen gelben Schein an den Arbeitgeber schicken.

Pflichten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem 4. Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber darf zudem bereits am 1. Tag ein Attest fordern.

Die Pflicht des gesetzlich versicherten Arbeitnehmers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, entfällt mit der eAU. Dennoch ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit (unverzüglich) anzuzeigen und diese auch ärztlich feststellen zu lassen. Der Arbeitnehmer muss sich also weiterhin beim Arbeitgeber krankmelden.

Privat krankenversicherte und beihilfeberechtigte Arbeitnehmer

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt es nicht bei privat krankenversicherten oder beihilfeberechtigten Arbeitnehmern. Hier wird weiterhin auf die Papierform zurückgegriffen werden müssen.

Minijobber

Handelt es sich um einen Minijobber, so gibt es keine Möglichkeit eine eAU zu nutzen.

Kinder von Arbeitnehmern

Die Bescheinigung für kranke Kinder von Arbeitnehmern erfolgt weiterhin in Papierform.
Stand: 28.12.2022
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