Auch durch eine Feststellung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 275 Abs. 1 Buchst. a S. 3 SGB V - die gerade dazu dient, Zweifel an der
Arbeitsunfähigkeit zu klären - kann ein
Arbeitnehmer den Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Begründung eines Anspruches auf Entgeltfortzahlung erbringen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von der Beklagten vorgetragenen Gesamtumstände mögen geeignet sein, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Auch ist festzustellen, dass jedenfalls die Folgebescheinigung, die der die Arbeitsunfähigkeit feststellende Arzt Dr. W. ausgestellt hat, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insoweit nicht genügt, weil sie nicht unterschrieben ist, sondern dort, wo das Freifeld für die Unterschrift des Arztes ist, sich lediglich eine gekrümmte Linie befindet, die mit dem Nachnamen des Arztes auch nicht im Entferntesten zu tun hat.
Darauf kommt es jedoch, wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, nicht an.
Die Klägerin hat unstreitig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt lediglich das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum, für den die Klägerin Entgeltfortzahlung verlangen kann hinaus und ist von daher für die Frage, ob für den streitgegenständlichen 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt worden ist ohne Belang.
Selbst wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Vortrag des Arbeitgebers in ihrem Beweiswert erschüttert worden ist, so kann das Gericht gleichwohl nach § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangen, dass Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vorliegt.
Die Überzeugungsbildung des Gerichtes bezüglich des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit ist nicht an die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geknüpft.
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