Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus
§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender
Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht hingegen, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat.
Die Kürzung eines arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsgelds auf bis zu einem Viertel des Arbeitsentgelts für jeden krankheitsbedingten Abwesenheitstag ist nach
§ 4a EntgFG grundsätzlich zulässig.
Hat der
Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr Arbeitsleistungen erbracht, rechtfertigt dies nicht eine Kürzung des
arbeitsvertraglich vereinbarten zusätzlichen Urlaubsgelds durch den
Arbeitgeber, wenn diesem für die Kürzung ein Ermessen eingeräumt ist und diese nicht automatisch erfolgt