Verfahren, die den Vergütungsanspruch eines gemäß
§ 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
Arbeitnehmern und
Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG und daher im Urteilsverfahren zu entscheiden.
Ein Wahlrecht des betroffenen Betriebsratsmitglieds zwischen Urteils- und Beschlussverfahren besteht nicht.