Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Möglichkeit eines Geschehensablaufs reicht im Rahmen des
§ 626 Abs. 1 BGB nicht aus, sofern sie sich nicht derart verfestigt, dass von einem dringenden Verdacht die Rede sein kann.
Die den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung begründenden Vorwürfe müssen dem Beschäftigten mitgeteilt werden, damit er sich mit diesen konkret auseinandersetzen und seine Sicht der Dinge schildern kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war als Heimleiterin bei dem Beklagten, der ein Alten- und Pflegeheim in Villingen-Schwenningen betreibt, seit über 15 Jahren beschäftigt. Im Laufe des Jahres 2016 ergaben sich für den Beklagten mehrere Hinweise, dass ein Mitarbeiter, der sowohl bei dem Beklagten beschäftigt gewesen ist und zeitgleich auch für einen großen Arzneimittelkonzern im Rahmen einer Nebentätigkeit tätig war, diese Situation zu seinem finanziellen Vorteil ausgenutzt hat.
Der Beklagte geht davon aus, dass der Klägerin als Heimleiterin diese Tätigkeiten nicht nur bekannt waren, sondern dass sie diese durch bestimmte Anordnungen und Verhaltensweisen aktiv unterstützt hat. Der Beklagte hat daraufhin der Klägerin ein Hausverbot erteilt und eine außerordentliche fristlose
Verdachtskündigung und hilfsweise eine außerordentliche Verdachtskündigung mit notwendiger Auslauffrist ausgesprochen.
Das Arbeitsgericht hat der
Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Hausverbot für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat es sich auf die Unwirksamkeit der fehlerhaften Personalratsanhörung berufen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich der außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung jedoch nicht auf die Personalratsanhörung gestützt, sondern diese Kündigung aus anderen Gründen für unwirksam erachtet.
Nach Ansicht der Kammer lag hinsichtlich den gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfen entweder kein dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor oder sie war zu diesen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Der seitens des Beklagten im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellte Auflösungsantrag hatte keinen Erfolg, da bei einer außerordentlichen Kündigung dieses Recht gemäß
§ 13 Abs. 1 KSchG ausschließlich dem
Arbeitnehmer zusteht