Grundsätzlich trifft den
Reiseveranstalter die Pflicht, die notwendigen und ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Schaden von den
Reisenden abzuwenden.
Ein Reiseveranstalter muss nicht auf das allgemeine Risiko von
Terroranschlägen hinweisen.
Terroristische Einzelakte, die nicht auf bürgerkriegsähnlichen Unruhen in einem Staat beruhen, sind Teil des von jedem Menschen selbst zu tragenden
allgemeinen Lebensrisikos, und zwar auch dann, wenn hinter den Anschlägen Terrororganisationen stehen, die weltweit tätig sind.
Der Reiseveranstalter muss die Reisenden jedoch über drohende terroristische Anschläge im Reisegebiet oder in der Nähe informieren, wenn er insoweit über konkrete Informationen verfügt. Verfügt er über keine konkreten Informationen, so darf er sich auf die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes verlassen, soweit danach keine Hinweise auf besondere Gefährdungen für Touristen im jeweiligen Reisegebiet vorliegen.
Behauptet der Reisende „ins Blaue hinein“, der Reiseveranstalter habe über Informationen über einen möglichen Terroranschlag verfügt, fehlt es an der notwendigen Substantiierung für eine Beweiserhebung.
Auch bei einer vertraglichen Haftung, bei der nach
§ 651 f Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr gilt, muss der Reisende substantiiert vortragen, wer auf Seiten des Reiseveranstalters über welche Informationen verfügt haben soll.