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Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters und der Umfang Kontrollpflicht für Leistungsträger

Reiserecht | Lesezeit: ca. 35 Minuten

Dem Reiseveranstalter obliegt es im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten und seiner Verkehrssicherungspflichten bei der Ausübung seines Gewerbes grundsätzlich diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist es deshalb von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise obliegen.

Es gehört zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Darin erschöpft sich jedoch seine Verantwortung für die Vertragserfüllung nicht. Er muss regelmäßig dem jeweiligen Angebot entsprechend seine Leistungsträger und deren Leistungen überwachen. Eine Kontrollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Veranstaltungen des Leistungsträgers aufgrund des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Eltern des am 11. September 1998 geborenen Klägers buchten für sich und den Kläger am 3. Februar 2002 eine Flugpauschalreise nach Djerba für die Zeit vom 8. bis 22. April 2002 zum Reisepreis von 1.886 EUR. Vor Ort buchten die Eltern des Klägers auf Empfehlung des Reiseleiters für Donnerstag den 11. April 2002 einen Halbtagesausflug auf der Insel unter der Bezeichnung „Land und Leute“, deren Veranstalter die Beklagte war. Letztes Ziel dieses Ausfluges war die Synagoge „La Ghriba“.

Als der Kläger mit seinen Eltern am 11. April 2002 die Synagoge betreten hatte, kam es zu einer Explosion, weil Terroristen einen mit Flüssiggas gefüllten Tankwagen, der vor dem Eingang der Synagoge abgestellt war, entzündeten. Der Kläger erlitt durch die Flammen schwerste Verbrennungen zweiten und dritten Grades an ca. 40 % seiner Körperoberfläche, insbesondere auch an Händen, Armen, Haupt und Gesicht; bei ihm sind bleibende Entstellungen und Beeinträchtigungen zu befürchten.

In den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes für das Reiseland Tunesien gab es bis zum 11. April 2002 keine Hinweise auf ein erhöhtes Sicherheitsrisiko.

Der Kläger hat gemeint und meint, die Beklagte habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie es versäumt habe, die Eltern des Klägers vor Antritt der Reise bzw. des Ausfluges über eine konkrete Gefahrenlage in Tunesien zu informieren.

Der Kläger hat dazu behauptet, in der Zeit vom 26. März 2002 bis zum 9. April 2002 sei es zu mehreren Übergriffen auf Touristen und Reisebusse gekommen, von denen die Beklagte zwangsläufig habe Kenntnis erlangt haben müssen.

Der Kläger hat behauptet, wenn seine Eltern über diese Vorfälle informiert worden wären, hätten sie die Reise nicht angetreten bzw. hätten an dem Ausflug nicht teilgenommen.

Der Kläger hat - unstreitig - 250.000 EUR aus einem Opferentschädigungsfonds der Bundesregierung sowie weitere 100.000 EUR aus von den tunesischen Hoteliers für die Opfer bereit gestellten Geldern erhalten.

Der Kläger hat ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 100.000 EUR, eine angemessene Schmerzensgeldrente von mindestens 500 EUR monatlich sowie den Ausgleich eines verletzungsbedingten Mehraufwandes an Betreuungsleistungen von 300 EUR monatlich sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten begehrt.

Die Beklagte hat gemeint, die Gefahr von Terroranschlägen gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und hat behauptet, Tunesien sei bis zu dem Anschlag vom 11. April 2002 ein ruhiges und sicheres Reiseland gewesen. Sie habe keinerlei Informationen über eine veränderte Sicherheitslage und einen bevorstehenden Terroranschlag gehabt. Zu massiven Übergriffen auf Touristen sei es zuvor nicht gekommen. Ein ihr bekannt gewordener Vorfall in Mahdia habe sich immerhin 400 km von der Insel Djerba entfernt zugetragen.

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