Im vorliegenden Fall war eine
Flugverspätung von 3 Stunden und 46 Minuten auf einen Notfall zurückzuführen, bei der ein Passagier in diesem Flugzeug einen Schlaganfall erlitten hatte. Der Notfall veranlasste den Piloten, anstelle direkt nach Amsterdam (mit geplantem Weiterflug nach Düsseldorf) zu fliegen in Irland auf dem Flughafen Shannon zwischenzulanden.
In diesem Fall ist die Verspätung nicht der Fluggesellschaft anzulasten, weil sie sich entsprechend
Artikel 5 Abs. 3 der FluggastrecheVO entlasten kann - denn sie kann sich auf höhere Gewalt berufen.
Dem Fluggast steht somit kein
Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber der Fluggesellschaft zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit die Klägerin mit dem Flug ... am 04.03.2011 von Düsseldorf nach Liberia (Costa Rica) eine Ankunftsverspätung von 3 Stunden und 50 bzw. 46 Minuten deshalb hatte, weil das Flugzeug anstelle wie geplant um 10.50 Uhr erst um 14.14 Uhr startete und entsprechend verspätet in Liberia/Costa Rica eintraf, ist dies der Beklagten nicht anzulasten, weil sie sich entsprechend Artikel 5 Abs. 3 der VO exkulpieren kann.
Die Verspätung von 3 Stunden und 46 Minuten, die die Beklagte zugestanden hat, ist auf einen Notfall zurückzuführen, bei der ein Passagier in diesem Flugzeug einen Schlaganfall erlitten hat. Dass dieser Notfall sich in dem Flugzeug ereignete, das die Klägerin nach Liberia befördern sollte, ergibt sich aus der Unterlage Blatt 36 der Gerichtsakten, bei der die Registrierung des Flugzeugs mit ... angegeben ist.
Genau dieses Flugzeug war von dem Notfall betroffen, der den Piloten C veranlasste, anstelle direkt nach Amsterdam (mit geplantem Weiterflug nach Düsseldorf) zu fliegen in Irland auf dem Flughafen Shannon zwischenzulanden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.