Wenn die Reise wegen höherer Gewalt, die bei der Buchung noch nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen (§ 651h BGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die höhere Gewalt vor oder nach Reisebeginn auswirkt.
Dieses Kündigungsrecht ist unabdingbar, d.h. es kann im Reisevertrag nicht ausgeschlossen werden.
Für den Fall, dass ein Reisender wegen höherer Gewalt zur Kündigung berechtigt ist, aber sein Kündigungsrecht nicht ausübt, kann er eventuell den Reisepreis wegen Reisemängeln mindern.
Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das von außen, also nicht aus dem Bereich des Veranstalters oder des Reisenden, kommt, nicht vorhersehbar ist und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Reisewarnungen der Warnzentrale des Auswärtigen Amtes für ein bestimmtes Urlaubsgebiet sind im Allgemeinen als ausreichender Beweis für höhere Gewalt anzusehen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, sich bezüglich der von ihm angebotenen Reisen ständig über etwaige Reisehindernisse auf dem Laufenden zu halten und den Reisenden zu informieren. Tut er dies schuldhaft nicht, kann der Reisende, anstatt wegen höherer Gewalt zu kündigen, vom Veranstalter Schadensersatz verlangen.
Hinweis: Der Tod eines Mitreisenden wird wie höhere Gewalt behandelt
Als Folge der Kündigung - egal, wer gekündigt hat - verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises.
Diese Entschädigung fällt normalerweise nur an, wenn die Reise bei Kündigung bereits angetreten worden ist, aber nicht zu Ende geführt werden kann. In diesem Fall ist der Veranstalter in jedem Fall verpflichtet, den Reisenden an den Ausgangspunkt der Reise zurück zu befördern. Fallen dafür gegenüber der Kalkulation des ursprünglichen Reisepreises Mehrkosten an, werden diese zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden hälftig geteilt.
Wird bereits vor Reisebeginn gekündigt, kann der Veranstalter vom Reisenden nach der Rechtsprechung als Entschädigung die Stornokosten verlangen, die er z.B. bei bereits vorgenommenen Hotelbuchungen zahlen muss.
Abweichend hiervon kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten (höhere Gewalt), die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651h Absatz 3 BGB).
Dieses Kündigungsrecht ist unabdingbar, d.h. es kann im Reisevertrag nicht ausgeschlossen werden.
Für den Fall, dass ein Reisender wegen höherer Gewalt zur Kündigung berechtigt ist, aber sein Kündigungsrecht nicht ausübt, kann er eventuell den Reisepreis wegen Reisemängeln mindern.
Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das von außen, also nicht aus dem Bereich des Veranstalters oder des Reisenden, kommt, nicht vorhersehbar ist und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Reisewarnungen der Warnzentrale des Auswärtigen Amtes für ein bestimmtes Urlaubsgebiet sind im Allgemeinen als ausreichender Beweis für höhere Gewalt anzusehen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, sich bezüglich der von ihm angebotenen Reisen ständig über etwaige Reisehindernisse auf dem Laufenden zu halten und den Reisenden zu informieren. Tut er dies schuldhaft nicht, kann der Reisende, anstatt wegen höherer Gewalt zu kündigen, vom Veranstalter Schadensersatz verlangen.
| Beispiele für höhere Gewalt |
| Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Erdrutsche, Lawinen, starker Schneefall oder ausgedehnte Waldbrände |
| Epidemien |
| Pandemien |
| Kriegsausbruch oder konkrete Kriegsgefahr im Urlaubsgebiet |
| Systematische Terroranschläge auf Touristen oder Personengruppen, denen diese angehören (etwa Europäer) |
| Streiks bei Fluglotsen, Flughafenpersonal, Passbeamte im Zielland |
| Einreiseverbote im Zielland |
| Verschärfte, vom Reisenden nicht mehr erfüllbare Gesundheitsvorschriften des Ziellandes |
| Badeverbote |
| Hier liegt keine höhere Gewalt liegt vor |
| Streik beim Veranstalter oder einem Leistungsträger wie etwa Busunternehmen bei Rundreise, Urlaubshotel |
| Unrentabilität wegen zu geringer Teilnehmerzahl |
| Allgemein unsichere Zustände oder politische Unruhen im Zielland |
| Allgemein erhöhte Gefahr von Naturkatastrophen (etwa Lawinen- oder Erdbebengefahr) |
Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters?
Der Reiseveranstalter kann eine Entschädigung für Leistungen verlangen, die er im Zeitpunkt der Kündigung bereits erbracht hat. Dies gilt auch für solche Leistungen, die dem Reisenden nichts mehr nützen.Diese Entschädigung fällt normalerweise nur an, wenn die Reise bei Kündigung bereits angetreten worden ist, aber nicht zu Ende geführt werden kann. In diesem Fall ist der Veranstalter in jedem Fall verpflichtet, den Reisenden an den Ausgangspunkt der Reise zurück zu befördern. Fallen dafür gegenüber der Kalkulation des ursprünglichen Reisepreises Mehrkosten an, werden diese zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden hälftig geteilt.
Wird bereits vor Reisebeginn gekündigt, kann der Veranstalter vom Reisenden nach der Rechtsprechung als Entschädigung die Stornokosten verlangen, die er z.B. bei bereits vorgenommenen Hotelbuchungen zahlen muss.
Abweichend hiervon kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten (höhere Gewalt), die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651h Absatz 3 BGB).
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 24.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares Ereignis, das selbst durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbar ist. Beispiele sind Naturkatastrophen, Pandemien oder kriegerische Ereignisse. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes dienen hierbei meist als Nachweis.
Der Veranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis. Bereits erbrachte Leistungen können jedoch zu entschädigen sein. Bei einer Kündigung nach Reiseantritt ist der Veranstalter zudem zur Rückbeförderung verpflichtet; die Mehrkosten werden hälftig geteilt.
Nein, das Kündigungsrecht gemäß § 651h BGB ist unabdingbar. Es kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, unabhängig davon, ob die höhere Gewalt vor oder nach Reisebeginn eintritt.
Keine höhere Gewalt liegt vor bei Streiks innerhalb des Unternehmens des Veranstalters, Unrentabilität aufgrund geringer Teilnehmerzahlen, allgemein politisch unsicheren Zuständen oder einer lediglich allgemein erhöhten Gefahr für Naturereignisse.
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