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Reisen ins Hochwassergebiet - kann gekündigt werden?

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Größere Teile Mittel - und Südeuropas sind im August 2002 von einer Hochwasserkatastrophe heimgesucht worden. Darunter befinden sich auch klassische Urlaubsgebiete oder häufig besuchte Ziele von Städtereisen wie etwa Prag oder Dresden. Geplante Reisen sind deshalb häufig nicht durchführbar, weil Verkehrsverbindungen unterbrochen worden sind oder gar Hotels unter Wasser stehen. Selbst dann, wenn das Reiseziel tatsächlich erreichbar ist, wäre die Durchführung des vorgesehenen Urlaubsaufenthalts oder Besichtigungsprogramms erheblich erschwert.

Welche Rechte ein Reisender in diesen Fällen hat, hängt zunächst davon ab, ob es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine Reise i. S. des Reiserechts handelt oder ob dies nicht der Fall ist.

Eine Reise, auf die das Reiserechts des BGB anwendbar ist, liegt dann vor, wenn mehrere Reiseleistungen, mindestens zwei, gemeinsam vom Reiseveranstalter angeboten werden, also etwa Fahrt zum Aufenthaltsort und die Unterkunft mit oder ohne Verpflegung zu einem einheitlichen Preis. Auch das Mieten eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung durch einen gewerblichen Vermieter rechnet die Rechtsprechung dazu. Hier bestimmt nun § 651j BGB, dass dann, wenn eine Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen können.

Unter höherer Gewalt versteht man ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Bloße Witterungseinflüsse fallen nicht darunter. Grundsätzlich trägt der Reisende das Risiko schlechten Wetters, auch wenn dadurch geplante Urlaubsaktivitäten, wie etwa Wanderungen oder Radfahrten erschwert oder ausgeschlossen werden.

Anders ist es bei Naturkatastrophen, sofern sie sich konkret auf die Durchführung der geplanten Reise auswirken. Dies ist bei den jetzt aufgetretenen Überschwemmungen in den davon massiv betroffenen Gebieten der Fall und gilt vor allem dann, wenn die zuständige Behörde für das betreffende Gebiet Katastrophenalarm angeordnet hat. Verhindert i.S. der genannten Vorschrift wird eine Reise dann, wenn das Urlaubsquartier nicht erreichbar oder nicht beziehbar ist.

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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 24.04.2026
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Gemäß § 651j BGB ist eine Kündigung möglich, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Dies ist bei Naturkatastrophen der Fall, wenn etwa das Urlaubsquartier nicht erreichbar ist oder der Reisezweck durch den Wegfall wesentlicher Programmpunkte gefährdet ist.
Hierbei handelt es sich um einen Beherbergungsvertrag, der sich nach Mietrecht richtet. Ist das Hotel überflutet, ist der Gast von der Mietzahlung befreit. Bei erreichbaren Hotels kann eine Kündigung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht kommen, wenn das Festhalten am Vertrag aufgrund des entfallenen Reisezwecks unzumutbar ist.
Bei einer Kündigung des Reisevertrags verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stornogebühren dürfen nicht verlangt werden. Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen Reiseveranstalter und Reisender je zur Hälfte, während sonstige durch die Kündigung entstandene Mehrkosten (z.B. Wartezeit am Zielort) vom Reisenden allein zu tragen sind.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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