Geplante
Reisen sind nach einem schweren Erdbeben oftmals nicht mehr durchführbar, weil beispielsweise Verkehrsverbindungen unterbrochen oder
Hotels beschädigt sind. Auch dann dann, wenn das Reiseziel tatsächlich erreichbar ist, ist die Durchführung des vorgesehenen Urlaubsaufenthalts oder Besichtigungsprogramms regelmäßig erheblich erschwert.
Welche Rechte ein Reisender in diesen Fällen hat, hängt zunächst davon ab, ob es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine Reise i. S. des Reiserechts handelt oder ob dies nicht der Fall ist.
Wann ist das Reiserecht anwendbar?
Eine Reise, auf die das Reiserecht des BGB anwendbar ist, liegt dann vor, wenn mehrere Reiseleistungen - mindestens zwei - gemeinsam vom
Reiseveranstalter angeboten werden, also etwa Fahrt zum Aufenthaltsort und die Unterkunft mit oder ohne Verpflegung zu einem einheitlichen Preis.
Wenn eine Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen (
§ 651h BGB).
Wann liegt höhere Gewalt vor?
Unter höherer Gewalt versteht man ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Bloße Witterungseinflüsse fallen nicht darunter. Grundsätzlich trägt der
Reisende das Risiko schlechten Wetters, auch wenn dadurch geplante Urlaubsaktivitäten, wie etwa Wanderungen oder Radfahrten erschwert oder ausgeschlossen werden.
Anders ist es bei Naturkatastrophen, sofern sie sich konkret auf die Durchführung der geplanten Reise auswirken. Dies ist bei einem schweren Erdbeben in den davon betroffenen Gebieten in der Regel der Fall und gilt vor allem dann, wenn die zuständige Behörde für das betreffende Gebiet Katastrophenalarm angeordnet hat.
Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass nach einem solchen Ereignis ein Kündigungsgrund nur dann vorliegt, wenn Folgen zurückbleiben, die die Durchführung der geplanten Reise konkret gefährden (LG Köln, 28.03.2001 - Az:
10 S 395/00).
Verhindert wird eine Reise dann, wenn das Urlaubsquartier nicht erreichbar oder nicht beziehbar ist.
Wann kann die Reise gekündigt werden?
Es kann gekündigt werden, wenn die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der vertragliche Zweck oder Nutzen der Reise infrage gestellt ist.
Dies ist dann anzunehmen, wenn ein wesentlicher Teil der vorgesehenen Programmpunkte nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Bedingungen durchgeführt werden kann oder gar die Sicherheit des Reisenden gefährdet wäre. Nicht ausreichend ist aber die Notwendigkeit von Umwegen wegen erschwerter Verkehrslage.
Welche Folgen hat die Kündigung des Reisevertrags?
Die Kündigung hat die Rechtsfolge, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis verliert. Stornierungsgebühren dürften nicht verlangt werden.
Handelt es sich um einen
Reiseabbruch wegen höherer Gewalt, so gilt folgendes: Für bereits erbrachte Leistungen oder Leistungen, die bis zur Beendigung der Reise noch anfallen, kann der jedoch eine Entschädigung verlangt werden, es sei denn, dass diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden wertlos sind. Dies wäre etwa der Fall, wenn für den Reisenden am Zielort ein Mietwagen zur Verfügung steht, den er nun nicht benützen kann.
Ferner ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere - falls der
Reisevertrag die Rückbeförderung des Reisenden umfasst - diesen zurückzubefördern. Fallen infolge der Kündigung Mehrkosten an, etwa dadurch, dass der Reisende bis zur Rückfahrt längere Zeit am Zielort verbringen muss, hat der Reiseveranstalter diese zu tragen.
Was gilt, wenn das Reiserecht nicht zur Anwendung kommt?
Handelt es sich nicht um eine Reise im Sinne des Reiserechts, z. B. nur um die Buchung eines Hotelzimmers mit oder ohne Verpflegung, so gilt die reiserechtliche Kündigungsvorschrift nicht.
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