Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.937 Anfragen

Erdbeben: Welche Rechte hat der Reisende?

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Geplante Reisen sind nach einem schweren Erdbeben oftmals nicht mehr durchführbar, weil beispielsweise Verkehrsverbindungen unterbrochen oder Hotels beschädigt sind. Auch dann dann, wenn das Reiseziel tatsächlich erreichbar ist, ist die Durchführung des vorgesehenen Urlaubsaufenthalts oder Besichtigungsprogramms regelmäßig erheblich erschwert.

Welche Rechte ein Reisender in diesen Fällen hat, hängt zunächst davon ab, ob es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine Reise i. S. des Reiserechts handelt oder ob dies nicht der Fall ist.

Wann ist das Reiserecht anwendbar?

Eine Reise, auf die das Reiserecht des BGB anwendbar ist, liegt dann vor, wenn mehrere Reiseleistungen - mindestens zwei - gemeinsam vom Reiseveranstalter angeboten werden, also etwa Fahrt zum Aufenthaltsort und die Unterkunft mit oder ohne Verpflegung zu einem einheitlichen Preis.

Wenn eine Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen (§ 651h BGB).

Wann liegt höhere Gewalt vor?

Unter höherer Gewalt versteht man ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Bloße Witterungseinflüsse fallen nicht darunter. Grundsätzlich trägt der Reisende das Risiko schlechten Wetters, auch wenn dadurch geplante Urlaubsaktivitäten, wie etwa Wanderungen oder Radfahrten erschwert oder ausgeschlossen werden.

Anders ist es bei Naturkatastrophen, sofern sie sich konkret auf die Durchführung der geplanten Reise auswirken. Dies ist bei einem schweren Erdbeben in den davon betroffenen Gebieten in der Regel der Fall und gilt vor allem dann, wenn die zuständige Behörde für das betreffende Gebiet Katastrophenalarm angeordnet hat.

Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass nach einem solchen Ereignis ein Kündigungsgrund nur dann vorliegt, wenn Folgen zurückbleiben, die die Durchführung der geplanten Reise konkret gefährden (LG Köln, 28.03.2001 - Az: 10 S 395/00).

Verhindert wird eine Reise dann, wenn das Urlaubsquartier nicht erreichbar oder nicht beziehbar ist.

Wann kann die Reise gekündigt werden?

Es kann gekündigt werden, wenn die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der vertragliche Zweck oder Nutzen der Reise infrage gestellt ist.

Dies ist dann anzunehmen, wenn ein wesentlicher Teil der vorgesehenen Programmpunkte nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Bedingungen durchgeführt werden kann oder gar die Sicherheit des Reisenden gefährdet wäre. Nicht ausreichend ist aber die Notwendigkeit von Umwegen wegen erschwerter Verkehrslage.

Welche Folgen hat die Kündigung des Reisevertrags?

Die Kündigung hat die Rechtsfolge, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert. Stornierungsgebühren dürften nicht verlangt werden.

Handelt es sich um einen Reiseabbruch wegen höherer Gewalt, so gilt folgendes: Für bereits erbrachte Leistungen oder Leistungen, die bis zur Beendigung der Reise noch anfallen, kann der jedoch eine Entschädigung verlangt werden, es sei denn, dass diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden wertlos sind. Dies wäre etwa der Fall, wenn für den Reisenden am Zielort ein Mietwagen zur Verfügung steht, den er nun nicht benützen kann.

Ferner ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere - falls der Reisevertrag die Rückbeförderung des Reisenden umfasst - diesen zurückzubefördern. Fallen infolge der Kündigung Mehrkosten an, etwa dadurch, dass der Reisende bis zur Rückfahrt längere Zeit am Zielort verbringen muss, hat der Reiseveranstalter diese zu tragen.

Was gilt, wenn das Reiserecht nicht zur Anwendung kommt?

Handelt es sich nicht um eine Reise im Sinne des Reiserechts, z. B. nur um die Buchung eines Hotelzimmers mit oder ohne Verpflegung, so gilt die reiserechtliche Kündigungsvorschrift nicht.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Veröffentlicht: 11.09.2023 - aktualisiert: 28.04.2026
Feedback zu diesem Tipp

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und nicht abwendbares Ereignis. Während bloßes schlechtes Wetter dazu nicht zählt, gelten schwere Erdbeben in betroffenen Gebieten in der Regel als höhere Gewalt, sofern sie die Durchführung der Reise konkret gefährden oder erheblich beeinträchtigen.
Wird eine Pauschalreise infolge höherer Gewalt gekündigt, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stornierungsgebühren dürfen nicht verlangt werden. Der Veranstalter ist zudem verpflichtet, notwendige Maßnahmen, wie die Rückbeförderung, zu treffen und eventuelle Mehrkosten zu tragen.
Nein, bei reinen Hotelbuchungen ohne weitere Reiseleistungen greift das Reiserecht des BGB nicht. Hier gelten mietrechtliche Bestimmungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ein Rücktrittsrecht bestehen, wenn der Zweck des Aufenthalts aufgrund der Naturkatastrophe entfallen ist.
Ein Kündigungsgrund liegt nur vor, wenn die Folgen des Erdbebens die Durchführung der geplanten Reise konkret gefährden, etwa durch nicht erreichbare oder unbewohnbare Quartiere (vgl. LG Köln, 28.03.2001 - Az: 10 S 395/00). Die bloße Notwendigkeit von Umwegen reicht für eine Kündigung nicht aus.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.
Verifizierter Mandant
Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn