Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.
Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung des restlichen
Reisepreises für eine Pauschalreise.
Am 18. Oktober 2019 buchte die 77 Jahre alte Klägerin bei der Beklagten eine Reise ab Bremen nach Singapur, Java und Bali, die vom 21. März bis 4. April 2020 stattfinden und 3.524 Euro kosten sollte. Die Klägerin zahlte den vollständigen Reisepreis an die Beklagte.
Mit Schreiben vom 2. März 2020 erklärte die Klägerin aufgrund der Covid-19-Pandemie den Rücktritt von der Reise.
Die Beklagte zahlte 2.012,80 Euro an die Klägerin zurück. Am 11. März 2020 sagte sie die Reise unter Bezugnahme auf die damals aktuelle Situation ab. Dem Begehren der Klägerin nach Rückzahlung des restlichen Reisepreises kam sie nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.511,20 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtet war. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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