Für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung einer
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, ist nur die Situation zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der
Reisende vom
Reisevertrag zurückgetreten ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung einer Anzahlung auf den
Reisepreis für eine Pauschalreise.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise „Das Beste aus Andalusien 2020“, die vom 6. bis zum 13. September 2020 stattfinden und 1.788 Euro kosten sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.
Mit Schreiben vom 12. August 2020 erklärte der Kläger den Rücktritt von der Reise.
Die Beklagte sagte die Reise später wegen der Corona-Pandemie ab. Dem Begehren nach Erstattung der geleisteten Anzahlung kam sie nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil antragsgemäß zur Zahlung von 325 Euro nebst Zinsen verurteilt und diese Entscheidung nach Einspruch der Beklagten aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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