Bei drei geringfügigen
Terroranschlägen an drei verschiedenen Orten in der Türkei besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung des gesamten
Reisepreises auf Grund einer Kündigung wegen höherer Gewalt.
Einzelne Anschläge begründen keine flächendeckenden bürgerkriegsähnlichen Zustände, die große Auswirkungen auf die Stabilität des Landes haben, sodass auch keine begründete Kündigung der
Reise wegen höherer Gewalt gegeben ist. Dies erfordert massive terroristische Anschläge.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht geltend, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts habe höhere Gewalt im Sinne von
§ 651 j BGB vorgelegen. Die Ansicht des Amtsgerichts, vereinzelte Terroranschläge oder Drohungen seien als Einzelattacken keine höhere Gewalt, sei unrichtig. Unstrittig sei es im Zeitpunkt der gekündigten Reise nicht zu bloßen Einzelattacken gekommen, sondern zu einer Massierung von Anschlägen. Auch könne die Ansicht des Amtsgerichts im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zum Anschlag vom 11. September 2001 nicht aufrechterhalten werden. Danach könne sehr wohl nur ein einzelner Anschlag die Voraussetzungen der höheren Gewalt erfüllen. Schließlich seien die Anschläge in der Türkei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sehr wohl flächendeckend gewesen, da nicht nur einzelne türkische Gebiete, sondern verschiedene und weit auseinanderliegende Gebiete betroffen gewesen seien. Jedenfalls seien entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zum Zeitpunkt der Reisekündigung ausschließlich touristische Ziele im Visier der Terroristen gewesen.
Das ist die Rüge einer Rechtsverletzung durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre. Auf die Richtigkeit oder auch nur Schlüssigkeit der Rüge kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zulässigkeit nicht an.
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