Eine Reise wird erst dann iSd BGB § 651j erheblich erschwert oder gefährdet, wenn der Reisende am Urlaubsort mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen muß, zum Opfer gezielter terroristischer Anschläge zu werden. Dies ist dann noch nicht der Fall, wenn es vor der Stornierung der Reise in dem gebuchten Zielgebiet lediglich vereinzelte Anschläge gab.
AG Bad Homburg, 14.09.2001 - Az: 2 C 1980/01
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Zuerst war ich schon skeptisch, aber der Kontakt war professionell. Die Beantwortung meine Fragen sehr zügig, obwohl es Wochenende war, perfekt. Ich ...