In Ägypten ist damit zu rechnen, dass es von Zeit zu Zeit zu
Terroranschlägen kommt. Reisende können somit keine kostenlose Stornierung der Reise gemäß
§ 651 j Abs. 1 BGB vornehmen.
Aus diesem Grund kam auch unmittelbar nach dem Sprengstoffanschlag in Scharm el Sheikh am 23.7.2005 eine Kündigung wegen höherer Gewalt nicht in Betracht.Zwar können Terroranschläge als höhere Gewalt zu werten sein, dies ist aber bei einem auf einen örtlich begrenzten Bereich verübten Anschlag nicht zwangsläufig für ähnlich strukturierte Touristengebiete in Ägypten oder ganz Ägypten der Fall.
Zu berücksichtigen ist zudem der Umstand, dass eine Gefährdung durch Anschläge in Ägypten nicht unvorhersehbar ist. Es ist allgemein bekannt, dass es aufgrund der politischen Verhältnisse in Ägypten immer wieder zu Terroranschlägen in Touristengebieten kommt.
Das Gericht vertrat zudem die Auffassung, dass die
Reise kurz nach erfolgten Anschlägen nicht erheblich gefährdet gewesen ist. Es sei wenig wahrscheinlich, dass bereits kurze Zeit nach erfolgten Terroranschlägen in einem großen Badeort in einem anderen großen Badeort Anschläge verübt werden.