Wurde auf einem entgeltlichen Parkplatz ein Parkverstoß begangen, so besteht keine Verpflichtung des Halters, für diese Kosten einzustehen. Er ist auch nicht dazu verpflichtet, an einen Dritten Auskunft über den Fahrer seines Kfz an einem bestimmten Tag zu geben.
Gemäß den AGB des betroffenen Parkplatzes kommt ein entgeltlicher Parkvertrag immer mit dem jeweiligen Fahrzeugführer zustande. Hier war es nicht gelungen, ausreichend nachzuweisen, dass der Halter sein Fahrzeug abgestellt hatte. Der Anscheinsbeweis kann hier nicht herangezogen werden, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade nicht davon auszugehen ist, dass der Eigentümer und Halter des Fahrzeugs mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch Fahrer war. Konkret hatte die beklagte Halterin angegeben, dass sie ihr Fahrzeug alters- und krankheitsbedingt nicht mehr selbst fahre. Dies war nach Ansicht des Gerichts ausreichend substantiiert.
Gemäß den AGB des betroffenen Parkplatzes kommt ein entgeltlicher Parkvertrag immer mit dem jeweiligen Fahrzeugführer zustande. Hier war es nicht gelungen, ausreichend nachzuweisen, dass der Halter sein Fahrzeug abgestellt hatte. Der Anscheinsbeweis kann hier nicht herangezogen werden, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade nicht davon auszugehen ist, dass der Eigentümer und Halter des Fahrzeugs mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch Fahrer war. Konkret hatte die beklagte Halterin angegeben, dass sie ihr Fahrzeug alters- und krankheitsbedingt nicht mehr selbst fahre. Dies war nach Ansicht des Gerichts ausreichend substantiiert.
AG Bruchsal, 27.10.2011 - Az: 1 C 29/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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