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Aussteigen mit Folgen: Kollision an geparktem Auto führt zu Haftung des Türöffnenden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Öffnet eine Person beim Aussteigen die Fahrertür, ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten, und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem herannahenden Fahrzeug, trifft den Aussteigenden die überwiegende Haftung.

Haftungsverteilung beim sogenannten „Dooring-Unfall“

Bei Verkehrsunfällen, an denen ein aussteigender Fahrzeugführer und ein vorbeifahrendes Fahrzeug beteiligt sind, ist die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmen. Da regelmäßig keiner der Beteiligten den Nachweis erbringen kann, dass das Unfallgeschehen für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte, hängt die Ersatzpflicht von einer Abwägung sämtlicher Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ab. In diese Abwägung dürfen auf beiden Seiten nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Tatsachen einfließen; die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden dabei Anwendung.

Welche Pflichten treffen den Aussteigenden nach § 14 Abs. 1 StVO?

§ 14 Abs. 1 StVO erlegt dem Ein- oder Aussteigenden eine strenge Sorgfaltspflicht auf: Er muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer die Fahrertür öffnen will, hat den rückwärtigen Verkehrsraum zuvor durch Rückspiegel und - soweit erforderlich - durch die Scheiben zu beobachten. Reicht der Rückblick nicht aus, darf die Tür zunächst nur spaltbreit (bis zu 10 cm) geöffnet werden; ein weiteres Öffnen ist erst gestattet, wenn mit Gewissheit niemand herannaht. Soweit eine Beobachtung nach hinten - wie bei modernen Kraftfahrzeugen in der Regel - auch ohne vorheriges spaltweises Öffnen möglich ist, ist das vollständige Öffnen der Tür ohne vorangegangene Rückschau unzulässig (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, StVO, § 14 Rn. 4).

Anscheinsbeweis zu Lasten des Aussteigenden

Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, StVO, § 14 Rn. 9). Dieser Anscheinsbeweis kann nur durch den Nachweis einer ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs erschüttert werden, wobei hierfür der Vollbeweis erforderlich ist. Behauptungen wie überhöhte Geschwindigkeit des Vorbeifahrenden oder eine schon bei der Annäherung erkennbar geöffnete Tür reichen nicht aus, wenn sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen sind.

Mitverantwortung des Vorbeifahrenden

Dem Vorbeifahrenden kann ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 6 S. 1 StVO anzulasten sein, wenn er keinen ausreichenden Seitenabstand zu dem geparkten Fahrzeug eingehalten hat. Dieser Mitverursachungsbeitrag wiegt gegenüber dem schwerwiegenden Verstoß des Aussteigenden gegen § 14 Abs. 1 StVO jedoch deutlich geringer. Denn der fließende Verkehr genießt grundsätzlich Vorrang gegenüber dem ruhenden. Er darf dabei darauf vertrauen, dass dieser Vorrang beachtet wird, und muss beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen - allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden spaltweisen Öffnen, falls das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist. Hieraus folgt, dass der beim Vorbeifahren einzuhaltende Seitenabstand nach den Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein darf als der beim Überholen oder bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m.

Kein generelles 1-Meter-Gebot beim Vorbeifahren

Die pauschale Auffassung, bei ausreichend breiter Fahrbahn müsse an rechts parkenden und mit einem Fahrzeugführer besetzten Fahrzeugen stets ein Seitenabstand von mindestens 1 m eingehalten werden, ist zu weitgehend und in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Maßgeblich sind die konkreten örtlichen Verhältnisse.

Vorliegend betraf dies eine für beide Fahrtrichtungen freigegebene Fahrbahn mit einer Breite von lediglich 3,35 m, auf der zudem das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO galt - grundsätzlich immer, nicht nur bei tatsächlich herrschendem Gegenverkehr. Ein Seitenabstand, der für ein vorsichtiges, spaltweises Türöffnen zur Rückschau (bis etwa 0,47 m Öffnungsweite) ausreichte, war unter diesen Bedingungen jedenfalls ausreichend.

Angemessene Haftungsquote: 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Aussteigenden

Aus dem erheblich schwerwiegenderen Pflichtverstoß des Aussteigenden gegen § 14 Abs. 1 StVO einerseits und dem allenfalls geringfügigen Unterschreiten des gebotenen Seitenabstands durch den Vorbeifahrenden andererseits ergibt sich eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Aussteigenden. Eine hälftige oder gar zu Gunsten des Aussteigenden verschobene Haftungsverteilung kommt mangels vergleichbarer Sachverhaltskonstellation nicht in Betracht (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl. 2013, Rn. 301).


OLG Köln, 10.07.2014 - Az: 19 U 57/14

ECLI:DE:OLGK:2014:0710.19U57.14.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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