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Hinweispflicht auf drohenden Hurrikan bei Flugpauschalreise

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Vorliegend verlangten die Kläger den gesamten Reisepreis nebst Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisezeit nach Abbruch einer Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik, weil die Ferienanlage kurz nach Eintreffen der Kläger durch den Hurrikan "Georges" größtenteils zerstört wurde und sie daher in einem anderen Teil des Landes provisorisch untergebracht wurden.

Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und an dieses zurückverwiesen.

Der Reiseveranstalter, so das Berufungsgericht, habe keine Vertragsverletzung begangen habe, da er in der Nacht vor dem Abflug die erfolgte Hurrikan Vorwarnung nicht hätte abfragen und an die Reisenden weitergeben müssen, weil die Eintreffwahrscheinlichkeit erst bei 25% lag. Der BGH führte hierzu aus, daß eine 25%ige Eintreffwahrscheinlichkeit eine erhöhte Gefährdung darstelle und nicht mehr unter das allgemeine Lebensrisiko falle.

Es bestehe deshalb schon dann ein Kündigungsrecht des Reisenden, wenn mit einem schädigenden Ereignis mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und nicht erst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Entsprechend bestehe eine Hinweispflicht des Veranstalters. Ist der Veranstalter aufgrund unterlassener Erkundigungen im gebotenen Umfang hierzu nicht in der Lage, so begründet dies den Vorwurf einer positiven Vertragsverletzung.

Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit ist fallweise unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrages zu beurteilen. Bei all-inclusive Flugpauschalreisen ist von besonderer Risikobereitschaft der Reisenden nicht ohne weiteres auszugehen.


BGH, 15.10.2002 - Az: X ZR 147/01

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