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Hotel ist noch nicht fertig: Kann der Reisepreis gemindert werden?

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Werden Reisende in einem Hotel untergebracht, in dem noch gebaut wird, so kann eine Minderung des Reisepreises i.H.v. 15% angebracht sein. Hierfür ist es nicht notwendig, dass die Arbeiten unmittelbar neben dem Zimmer der Reisenden durchgeführt werden.

Fehlen fast alle zugesagten Freizeiteinrichtungen, kann eine Minderung von 25 % gerechtfertigt sein, auch wenn die Mitbenutzung benachbarter Anlagen möglich ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 651d Abs. 1 BGB Minderung des Reisepreises wegen Mängel der Unterkunft und der versprochenen Einrichtungen verlangen.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Unterkunft des Klägers in der Hotelanlage in Holguín (Kuba) mit erheblichen Mängel behaftet war.

Die Anlage war unfertig; es waren noch umfangreiche Bauarbeiten mit schwerem Gerät im Gange.

Dies ist im Grundsatz zwischen den Parteien auch nicht im Streit und wird zudem durch die vorgelegten Fotos belegt. Streitig ist allein die Intensität der dadurch bedingten Beeinträchtigungen des Klägers und seiner Reisebegleiterin. Das ist weitgehend eine Bewertungsfrage.

Der Beklagten ist einzuräumen, dass die Tatsache allein, dass die Anlage noch nicht fertiggestellt und Bauarbeiten noch im Gange waren, über das Ausmaß der Beeinträchtigungen keine hinreichende Auskunft gibt, um das Maß der Minderung bestimmen zu können.

Andererseits ist aber auch nicht allein entscheidend, ob diese Bauarbeiten nun gerade in unmittelbarer Nachbarschaft der Unterkunft des Klägers waren. Denn ein Urlauber hält sich während der Dauer seines Urlaubs nicht nur in den weitgehend nur zum Schlafen bestimmten Räumen oder allenfalls auf einer davor befindlichen Terrasse bzw. einem dazu gehörigen Balkon auf, sondern begeht auch die zur Unterkunft gehörige Umgebung, sei es, um andere Örtlichkeiten der gebuchten Anlage zu erreichen, sei es, Örtlichkeiten außerhalb der Anlage aufzusuchen, oder sei es, um sich schlicht in der Anlage selbst zu ergehen. Auch das gehört zum Urlaubsgenuss.

Muss der Reisende dabei über unfertiges, teils aufgewühltes, teils völlig unebenes, verschmutztes Gelände gehen, so stellt dies eine Beeinträchtigung dar.

Dass darüber hinaus auch Baulärm durch schweres Gerät eine Beeinträchtigung darstellt, kann keinem Zweifel unterliegen.

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OLG Frankfurt, 05.11.2001 - Az: 16 U 9/01 III, 16 U 9/01

ECLI:DE:OLGHE:2001:1105.16U9.01III.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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