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Verlust einer Videokamera während der Urlaubsreise: Haftet der Reiseveranstalter?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Reiseveranstalter ist nicht schadensersatzpflichtig, wenn eine vom Reisenden an der Hotelbar unbeaufsichtigt zurückgelassene Videokamera von einem Kellner zunächst an sich genommen, dann aber wieder zurückstellt wurde und die Kamera in der Folge verschwindet.

Der Kellner ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Zudem besteht keine Pflicht des Reiseveranstalters zur Sorge für zurückgelassene Gegenstände.

Auch wenn eine solche Pflicht angenommen würde, entfällt die Haftung aufgrund des überwiegenden Eigenverschuldens des Reisenden, der die Kamera unbeaufsichtigt zurückgelassen hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen des Verlusts einer Videokamera nebst Zubehör während einer bei der Beklagten gebuchten Urlaubsreise.

Im Rahmen dieser Urlaubsreise hielt er sich in der Zeit vom 26.05. - 10.06.2001 zum Preis von 1.199 € je Person im Club - Hotel auf Ibiza auf. Nachdem er zusammen mit seiner Frau am Abend des 07.06.2001 das abendliche Showprogramm in diesem Hotel angesehen hatte, suchte er nach dessen Ende gegen 0.10 Uhr die Bar im Innenbereich der Hotelanlage auf. Dort ließ er auf einem Tisch die Videokamera nebst Zubehör in einer Tasche zurück, als er mit seiner Ehefrau die Terrasse verließ.

Der dort tätige Kellner nahm diese Kamera zunächst an sich, stellte sie dann aber wieder auf den Tisch zurück; er nahm an, die Gäste würden noch einmal zurückkommen. Später war die Kamera verschwunden.

Der Kläger verlangt Erstattung des Wertes der Kamera. Das Amtsgericht hat ihn auf Grund positiver Verletzung des Reisevertrages Schadensersatz in Höhe von 1.050,00 € zugesprochen. Im Übrigen hat es die weitergehende Klage der Höhe nach abgewiesen, da er hinsichtlich weiterer Zubehörstücke und der Höhe des Wertes beweisfällig geblieben sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte.

Die Parteien streiten darüber, ob eine Haftung des Beklagten gegeben sei.

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