In vorliegenden Fall ging es um einen Konflikt zwischen Nachbarn, die Teil eines Mietkomplexes sind und einen gemeinsamen Garten nutzen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe eine Kamera am Fenster angebracht, die den Garten überwache und insbesondere sie belästige. Die Klägerin verlangte, dass die Kamera entfernt wird und die Kosten für rechtliche Schritte erstattet werden. Die Beklagte verteidigte die Kamera und argumentierte, dass sie lediglich ihr eigenes Schildkrötengehege überwache.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz hat. Die Kamera erfasste nur den von der Beklagten genutzten Gartenbereich, und es gab keine konkreten Beweise für eine Belästigung oder unzulässige Überwachung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde nicht verletzt wird. Ein rein hypothetischer Überwachungsdruck reicht nicht aus, um rechtliche Ansprüche zu begründen. Die Klage der Klägerin wurde daher abgewiesen.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz hat. Die Kamera erfasste nur den von der Beklagten genutzten Gartenbereich, und es gab keine konkreten Beweise für eine Belästigung oder unzulässige Überwachung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde nicht verletzt wird. Ein rein hypothetischer Überwachungsdruck reicht nicht aus, um rechtliche Ansprüche zu begründen. Die Klage der Klägerin wurde daher abgewiesen.
AG Siegburg, 11.02.2019 - Az: 104 C 82/17
ECLI:DE:AGSU1:2019:0211.104C82.17.00
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