Die Kläger buchten für ihre Tochter bei dem Beklagten ein Austauschprogramm zu einem Preis von 6.130,00 € für einen fünfmonatigen Gastschulaufenthalt in Spanien ab Sommer 2020 bis Januar 2021 im Schuljahr 2020/2021. Dem liegt der Vertrag der Parteien vom 03.12.2019 zugrunde. Der Aufenthalt sollte in der Region N in J stattfinden und die Tochter der Kläger in einer Gastfamilie wohnen.
Mit E-Mail vom 05.08.2020 an den Beklagten traten die Kläger von dem
Reisevertrag zurück und begründeten ihren Rücktritt mit dem aktuellen Coronageschehen. Der
Reisepreis war zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig gezahlt. Der Beklagte erstattete den Klägern lediglich einen Betrag in Höhe von 2398,00 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Beklagten zur Rückerstattung des gesamten Reisepreises auf. Ein Zahlung erfolgte nicht.
Die Kläger behaupten, zum Zeitpunkt des Rücktritts habe sich die 2. Corona- Welle mit einer erheblichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens in Spanien bereits abgezeichnet und es seien harte Lockdown-Maßnahmen zu befürchten gewesen, welche den Schulbesuch, das Erlernen der Sprache, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben des Gastlandes und den Kontakt zu Gleichaltrigen zumindest erheblich erschwert bzw. sogar verhindert hätten.
Sie sind der Ansicht, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts durch die Corona-Pandemie erhebliche Beeinträchtigungen des Gastschulaufenthalts im Sinne des
§ 651h Abs. 3 BGB vorlagen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.732,00 € gemäß § 651h Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 BGB.
Die Kläger haben den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt. Dies ist gemäß § 651 h Abs. 1 BGB jederzeit möglich. Es liegen außerdem außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651 h Abs. 3 BGB vor, die die Durchführung des Gastschulaufenthalts erheblich beeinträchtigen, weshalb eine Entschädigung der Beklagten entfällt.
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