Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sind rechtskräftig geschieden. Ihr Sohn wohnt ebenso wie ihre weiteren gemeinsamen im Haushalt der Mutter. Seit Ende Dezember 2020 finden auf Wunsch der Kinder keine
Umgangskontakte mehr zu ihrem Vater statt.
Der Sohn besucht derzeit die 4. Klasse einer Grundschule am Wohnort seiner Mutter. Im Sommer 2021 steht für ihn mit dem Schuljahreswechsel der Übergang an eine weiterführende Schule an. Seinem Wunsch entsprechend möchte die Mutter ihn an der Gesamtschule anmelden, die auch sein älterer Bruder besucht.
Sein Vater ist damit nicht einverstanden und verweigert die Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Er wendet ein, dass die aktuellen „Corona-Maßnahmen“, die zu Einschränkungen für die Kinder beim Besuch der Schule durch die staatlich angeordneten Masken- und Abstandspflichten führen, als menschenverachtende Regeln anzusehen seien, die zu physischen und psychischen Schäden bei seinen Kindern führen würden und als „Folter“ anzusehen seien. Da diese Regeln für das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen gelten, könne er auch keine Anmeldung an einer anderen Schule befürworten.
Die Mutter beantragt deshalb, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Anmeldung ihres Sohnes auf einer weiterführenden Schule zu übertragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 FamFG kann das Familiengericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
Im Rahmen der im einstweiligen Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung muss allerdings auf Grundlage vorläufiger, nicht vollständig dem Maßstab des
§ 26 FamFG genügender, sondern lediglich gemäß den §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG glaubhaft gemachten Tatsachenfeststellungen entschieden werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist im Rahmen des einstweiligen Verfahrens, dass aufgrund freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile möglich wäre.
Nach diesem Maßstab ist der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Anmeldung ihres Sohnes auf einer weiterführenden Schule zu übertragen. Ihrerseits ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristen für die Anmeldung an den weiterführenden Schulen inzwischen abgelaufen sind und gemeinsam
sorgeberechtigte Eltern – wie vorliegend – die Schulanmeldung gemeinsam zu unterschreiben haben. Insoweit ist Eile geboten, weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass ihr Sohn weder an seiner Wunschschule noch an einer anderen wohnortnahen Schule angenommen wird.
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