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Diebstahl bei offener Terrassentür und der Versicherungsschutz

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Auch bei Anwesenheit des Wohnungsinhabers kann eine geöffnete Terassentür dazu führen, dass kein Versicherungsschutz besteht. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Versicherungsvertrag nur bei erschwertem Diebstahl oder Raub besteht.

Diese Bedingungen sind nicht erfüllt, wenn sich der Wohnungsinhaber bei offener Terassentür versteckt und nicht von den Tätern bemerkt wird.

Ein von der Hausratsversicherung erfasster Raub liegt nicht vor, wenn der Täter nicht auf ein Stillhalten des Opfers, sondern mehr auf die Schnelligkeit der von ihm verübten Wegnahme vertraut.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kläger verlangen mit ihrer Klage bedingungsgemäße Entschädigung aus der Hausratversicherung für zwei Schadensereignisse, die sich am 15.6.1999 und 16.6.1999 ereignet haben sollen.

Bei dem Diebstahl am 15.6.1999 sollen die auf Bl. 3 der Klageschrift bezeichneten Gegenstände, deren Wiederbeschaffungspreis die Kläger mit 29.549,50 DM (abgesehen von dem Modeschmuck, der nicht mehr Gegenstand der Klage ist) beziffert haben, entwendet worden sein.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Über die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger kann hinsichtlich des Teils der Klageforderung, der das Diebstahlsereignis vom 15.6.1999 betrifft, bereits jetzt entschieden werden.

Hinsichtlich der für das Diebstahlsereignis vom 16.6.1999 begehrten Entschädigung bedarf es noch einer Beweiserhebung.

Hinsichtlich des entscheidungsreifen Teils der Klageforderung ist die Berufung der Kläger unbegründet.

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