Ein WEG-Beschluss rechtfertigt lediglich die Errichtung einer „Terrassenüberdachung“, wenn der Beschlusswortlaut nur von einem „Terrassendach aus Glas“ bzw. von der „Genehmigung zum fachgerechten Einbau des Terrassendaches gemäß Baugenehmigung“ spricht.
Unter einem „Terrassendach“ ist nach dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung nur eine horizontale Fläche oberhalb der Terrassengrundfläche zu verstehen, die eine Abgrenzung bzw. einen Abschluss nach oben hin im Sinne eines Wetterschutzes schafft. Nicht umfasst sind bei einem „Dach“ hingegen seitliche Begrenzungen aus Materialien beliebiger Art, die eine ähnliche Funktion erfüllen. In einem solchen Fall handelt es sich eher um einen „Wintergarten“.
Unter einem „Terrassendach“ ist nach dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung nur eine horizontale Fläche oberhalb der Terrassengrundfläche zu verstehen, die eine Abgrenzung bzw. einen Abschluss nach oben hin im Sinne eines Wetterschutzes schafft. Nicht umfasst sind bei einem „Dach“ hingegen seitliche Begrenzungen aus Materialien beliebiger Art, die eine ähnliche Funktion erfüllen. In einem solchen Fall handelt es sich eher um einen „Wintergarten“.
AG Hamburg-St. Georg, 17.08.2018 - Az: 980b C 48/17 WEG
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