Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
Diese, vom Gesetzgeber mit dem zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl. I 2020, 2187) neu geschaffene Anspruchsgrundlage ermöglicht es in Anlehnung an § 14 Abs. 4 HS 1 WEG a.F. und unter Heranziehung der dazu entwickelten Grundsätze, unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen (und Grundrechtspositionen) im Einzelfall ein anlassbezogenes, auf konkreten Tatsachen gestütztes Betretungsrecht zugunsten der Gemeinschaft anzunehmen.
Ebenso wie der Einbau und die Ablesung von Funk-Heizmessgeräten - gestützt durch die §§ 3, 4 Abs. 2 S. 1 HS 2 HeizKVO - sachlicher Grund für eine Duldungspflicht des Sondereigentümers sein können, gilt dies erst Recht für eine anlassbezogene Überprüfung von deren Funktionsfähigkeit.
AG Hamburg-St. Georg, 09.07.2021 - Az: 980b C 36/20 WEG
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