Es ist anerkannt, dass es im grundsätzlichen Ermessen der Wohnungseigentümer steht, ob für die Sanierung eines Altbaus ein mehrjähriger Sanierungsplan erstellt wird oder sie sich darauf beschränken, die unmittelbar erforderlichen Einzelmaßnahmen zu beschließen.
Dann steht es aber auch im Ermessen der Eigentümer, die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem erstmals mit der Sanierung beauftragten Unternehmen fortzusetzen, sofern veränderte wirtschaftliche Gesichtspunkte die Ermessensausübung nicht als fehlerhaft erscheinen lassen.
Durch die Einholung von Konkurrenz- und Alternativangeboten soll (lediglich) gewährleistet werden, dass einerseits technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, und dass andererseits auf Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine überteuerten Aufträge erteilt werden.
Insbesondere bei einer Schwammsanierung, bei der ein schrittweise Vorgehen wesensimmanent ist, ist eine fortgesetzte Beauftragung des „Erstunternehmens“ bzw. ein Festhalten an diesem ohne Hinzutreten weiterer Umstände, zu denen nichts vorgetragen ist, nicht ermessensfehlerhaft.
Dann steht es aber auch im Ermessen der Eigentümer, die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem erstmals mit der Sanierung beauftragten Unternehmen fortzusetzen, sofern veränderte wirtschaftliche Gesichtspunkte die Ermessensausübung nicht als fehlerhaft erscheinen lassen.
Durch die Einholung von Konkurrenz- und Alternativangeboten soll (lediglich) gewährleistet werden, dass einerseits technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, und dass andererseits auf Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine überteuerten Aufträge erteilt werden.
Insbesondere bei einer Schwammsanierung, bei der ein schrittweise Vorgehen wesensimmanent ist, ist eine fortgesetzte Beauftragung des „Erstunternehmens“ bzw. ein Festhalten an diesem ohne Hinzutreten weiterer Umstände, zu denen nichts vorgetragen ist, nicht ermessensfehlerhaft.
AG Hamburg-St. Georg, 09.08.2019 - Az: 980b C 5/19 WEG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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