Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 405.086 Anfragen

Beseitigung von Schwamm- und Fäulnisschäden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es ist anerkannt, dass es im grundsätzlichen Ermessen der Wohnungseigentümer steht, ob für die Sanierung eines Altbaus ein mehrjähriger Sanierungsplan erstellt wird oder sie sich darauf beschränken, die unmittelbar erforderlichen Einzelmaßnahmen zu beschließen.

Dann steht es aber auch im Ermessen der Eigentümer, die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem erstmals mit der Sanierung beauftragten Unternehmen fortzusetzen, sofern veränderte wirtschaftliche Gesichtspunkte die Ermessensausübung nicht als fehlerhaft erscheinen lassen.

Durch die Einholung von Konkurrenz- und Alternativangeboten soll (lediglich) gewährleistet werden, dass einerseits technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, und dass andererseits auf Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine überteuerten Aufträge erteilt werden.

Insbesondere bei einer Schwammsanierung, bei der ein schrittweise Vorgehen wesensimmanent ist, ist eine fortgesetzte Beauftragung des „Erstunternehmens“ bzw. ein Festhalten an diesem ohne Hinzutreten weiterer Umstände, zu denen nichts vorgetragen ist, nicht ermessensfehlerhaft.


AG Hamburg-St. Georg, 09.08.2019 - Az: 980b C 5/19 WEG

Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathHont Péter Hetényi

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
Verifizierter Mandant
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard