Der Mieter, der ohnehin die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Mangels und der darauf beruhenden Gebrauchsbeeinträchtigung trägt, muss auch dartun, dass der Vermieter den Baulärm nicht zu dulden hätte bzw. dem Vermieter aus § 906 BGB ein Anspruch gegen den störenden - hier: bauenden - Dritten auf einen angemessenen Ausgleich in Geld zugestanden hätte, weil es sich bei dem behaupteten Baulärm um eine „wesentliche Beeinträchtigung“ gehandelt hat.
Der Mieter muss also zumindest darlegen, dass der von den Bauarbeiten ausgehende Lärm bei Nennung der üblichen Zeiten der Störungen so gravierend ist, dass die Lärmgrenzwerte überschritten werden und dem Eigentümer Abwehransprüche gegen den Störer, ggf. Ausgleichsansprüche zustehen bzw. (für die Vergangenheit) zugestanden hätten.
Der Mieter muss also zumindest darlegen, dass der von den Bauarbeiten ausgehende Lärm bei Nennung der üblichen Zeiten der Störungen so gravierend ist, dass die Lärmgrenzwerte überschritten werden und dem Eigentümer Abwehransprüche gegen den Störer, ggf. Ausgleichsansprüche zustehen bzw. (für die Vergangenheit) zugestanden hätten.
AG Hamburg-St. Georg, 09.08.2019 - Az: 926 C 20/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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