Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.564 Anfragen

Wespen, Bienen und Hornissen im Mietrecht

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wespen, Bienen und auch Hornissen sorgen schnell für ein ungutes Gefühl bei Menschen, obwohl es sich eigentlich um friedfertige Tiere handelt. So geht zumindest gefühlt durchaus eine Gefahr von den Tieren aus und ein Nest im Rolladenkasten oder im Dach ist tatsächlich nicht ganz unproblematisch - ganz besonders, wenn ein Bewohner allergisch auf Stiche reagieren sollte. Damit ein korrekter Umgang mit der Bedrohung erfolgen kann, ist es notwendig Experten hinzuziehen. Die Entfernung bzw. Umsiedlung muss fachgerecht und unter Berücksichtigung des Naturschutzgesetzes erfolgen.

Die Entfernung von solchen Nestern ist Vermietersache, die Kosten können auch nicht in den Betriebskosten auf dem Mieter abgewälzt werden, da es sich nicht um eine regelmäßige Maßnahme handelt (AG München, 24.06.2011 - Az: 412 C 32370/10).

Zu beachten ist jedoch, dass das Nest auch tatsächlich eine Beeinträchtigung darstellen muss. Zu weit entfernt von der Wohnung sollte es natürlich auch nicht sein.

Wie reagieren?

Als Mieter sollte zunächst der Vermieter informiert und nicht direkt selber gehandelt werden. Der Vermieter sollte immer die Möglichkeit erhalten, selber zu handeln. Nur dann, wenn trotz angemessener Frist keine Abhilfe vom Vermieter erfolgt, kann der Mieter selber tätig werden. In diesem Fall darf der Mieter aber die resultierenden Kosten nicht aus den Augen lassen. Diese müssen nämlich in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlich bestehenden (nicht der gefühlten!) Gefahr stehen. Sollten die Kosten höher liegen, kann der Mieter diese nicht vom Vermieter ersetzt verlangen.

Sofern es sich bei einem Nest um eine nicht unerhebliche Gefahr handelt, kann der Mieter ausnahmsweise ohne Rücksprache mit dem Vermieter die Beseitigung veranlassen. Der Mieter kann dann vom Vermieter den Ersatz der Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Ein gleiches gilt für den Fall, dass der Vermieter in einem solchen (dringenden) Fall nicht erreichbar ist. So haben zumindest das AG Meppen in einem Urteil vom 11.03.2003 (Az: 8 C 92/03) und das AG Würzburg in einem Urteil von 19.02.2014 (Az: 13 C 2751/13) entschieden.

Gefahr in Verzug kommt dann in Betracht, wenn ein Mieter allergisch auf Stiche reagiert, die lebensbedrohlich sein können, Kleinkinder bzw. ältere Menschen hierdurch in ihrer Gesundheit bedroht sind oder es sich um ein sehr großes Nest handelt.

Es sei aber darauf hingewiesen, dass es immer auf die konkrete Situation im Einzelfall und am Tag der Beauftragung ankommen wird, wenn ein Streit um die Kostentragung entstehen sollte. Daher sollten die Maßnahmen und Kontaktversuche sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung dokumentiert werden.

Sollte der Vermieter untätig bleiben und tatsächlich eine erhebliche und anhaltende Beeinträchtigung durch ein Hornissen-, Bienen- oder Wespennest vorliegen, kommt übrigens auch eine Mietminderung in Betracht.

Tipps
Die Umsiedlung von Bienen kann i.d.R. kostenlos durch einen Imker oder andere Fachleute übernommen werden.
Auch Wespennester können umgesiedelt werden.
Hornissen stehen unter Artenschutz, ihre Nester dürfen nicht bekämpft werden.
Veröffentlicht: 24.08.2018 - aktualisiert: 27.04.2026
Feedback zu diesem Tipp

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Beseitigung ist Vermietersache. Die Kosten können zudem nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, da es sich nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Maßnahme handelt (vgl. AG München, 24.06.2011 - Az: 412 C 32370/10).
Grundsätzlich muss der Vermieter informiert werden. Nur bei akuter Gefahr, Nichterreichbarkeit des Vermieters oder nach fruchtloser Fristsetzung darf der Mieter selbst handeln und Aufwendungsersatz verlangen (vgl. AG Meppen, 11.03.2003 - Az: 8 C 92/03; AG Würzburg, 19.02.2014 - Az: 13 C 2751/13).
Gefahr in Verzug ist gegeben, wenn Bewohner allergisch auf Stiche reagieren, Kleinkinder oder ältere Menschen in ihrer Gesundheit bedroht sind oder ein extrem großes Nest eine unmittelbare Beeinträchtigung darstellt.
Ja, wenn der Vermieter trotz Aufforderung untätig bleibt und durch das Nest eine erhebliche, anhaltende Beeinträchtigung des Wohngebrauchs vorliegt, kann der Mieter die Miete mindern.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.260 Bewertungen)

Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant