Ein Wohnungsmieter ist auch ohne Rücksprache mit dem Vermieter berechtigt, Wespennester unter dem Dach durch die Feuerwehr beseitigen zu lassen. Denn das Vorhandensein von Wespennestern stellt für die Hausbewohner eine nicht unerhebliche Gefahr dar, die sofort beseitigt werden darf.
Hinsichtlich der entstehenden Kosten steht dem Mieter gegen den Vermieter ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
Hinsichtlich der entstehenden Kosten steht dem Mieter gegen den Vermieter ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
AG Meppen, 11.03.2003 - Az: 8 C 92/03
ECLI:DE:AGMEPPN:2003:0311.8C92.03.0A
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