Der Mieter ist berechtigt, ein Wespennest, von dem eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht, beseitigen zu lassen. Die Kosten muss der Vermieter tragen, sofern zumindest versucht wurde, diesen vorher zu benachrichtigen.
Im konkreten Fall hatten die Tiere ein großes Nest im Rollokasten am Balkon gebaut, so dass dort hunderte von Wespen umherflogen. Die Mieter sahen aufgrund der konkreten Gefahr von Stichen - auch im Hinblick auf ihr Kleinkind und eine allergische Mitmieterin eine Gesundheitsgefährdung. Sie versuchten daher den Vermieter telefonisch zu erreichen, was aber nicht gelang. Daher beauftragten die Mieter die Feuerwehr mit der Beseitigung des Wespennestes.
Im konkreten Fall hatten die Tiere ein großes Nest im Rollokasten am Balkon gebaut, so dass dort hunderte von Wespen umherflogen. Die Mieter sahen aufgrund der konkreten Gefahr von Stichen - auch im Hinblick auf ihr Kleinkind und eine allergische Mitmieterin eine Gesundheitsgefährdung. Sie versuchten daher den Vermieter telefonisch zu erreichen, was aber nicht gelang. Daher beauftragten die Mieter die Feuerwehr mit der Beseitigung des Wespennestes.
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AG Würzburg, 19.02.2014 - Az: 13 C 2751/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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