Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden. Erst recht führt dieser Vertrauensschutzgedanke dazu, dass in der Regel nicht in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden darf.
Eine Abweichung hiervon kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.
Eine Klausel in der Teilungserklärung, die dem Verwalter die Befugnis einräumt, darüber zu entscheiden, einem Wohnungseigentümer mit Mehrkosten zu belasten, die durch übermäßigen Gebrauch oder Verbrauch verursacht werden, ist nichtig.
AG Hamburg-St. Georg, 28.02.2020 - Az: 980b C 28/19 WEG
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