Vorliegend stritten die Parteien u.a. um die folgende Beschlussfassung:
„Die Verwaltung darf zukünftig Aufträge für Instandsetzungsarbeiten von bis zu € 1.000 (incl. MwSt.) je Einzelfall ohne vorherige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erteilen, höchstens jedoch bis zu € 3.000 jährlich. Ausgenommen sind wie bisher Notmaßnahmen.“
Eine Delegation konkreter Einzelmaßnahmen an die Verwaltung nach § 21 Abs. 3 WEG ist zwar anerkanntermaßen durch Mehrheitsbeschluss dann möglich, wenn die grundsätzliche Verantwortung bei der Eigentümerversammlung verbleibt und das finanzielle Risiko für den einzelnen Eigentümer begrenzt und überschaubar ist.
„Die Verwaltung darf zukünftig Aufträge für Instandsetzungsarbeiten von bis zu € 1.000 (incl. MwSt.) je Einzelfall ohne vorherige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erteilen, höchstens jedoch bis zu € 3.000 jährlich. Ausgenommen sind wie bisher Notmaßnahmen.“
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Übertragung der den Eigentümern zustehenden Kompetenz auf die WEG-Verwaltung, selbst nach Maßgabe von § 21 Abs. 3 und 5 Nr. 2 WEG über die Vornahme („Ob“) und den Umfang („Wie“) von Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum zu entscheiden, ist in der Form, wie sie vorliegend Gegenstand der Beschlussfassung geworden ist, unzulässig.Eine Delegation konkreter Einzelmaßnahmen an die Verwaltung nach § 21 Abs. 3 WEG ist zwar anerkanntermaßen durch Mehrheitsbeschluss dann möglich, wenn die grundsätzliche Verantwortung bei der Eigentümerversammlung verbleibt und das finanzielle Risiko für den einzelnen Eigentümer begrenzt und überschaubar ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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