Die Parteien streiten über die Gültigkeit von Beschlüssen betreffend eine
Videoüberwachung im Kellerflur, in der Garage, im
Treppenhaus und im Müllbehälterraum.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, 24.05.2013 - Az:
V ZR 220/12) nicht generell unzulässig, sondern grundsätzlich zulässig, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzungen des § 6b BDSG (a.F.) – jetzt § 4 BDSG – eingehalten sind.
Dafür ist erforderlich, dass das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt. Die für eine Überwachung bestehenden gesetzlichen Vorgaben müssen eingehalten werden und die Überwachung darf nicht nur dem Interesse der Mehrheit an der Effizienz der Verwaltung entsprechen, sondern auch dem mit
§ 14 Nr. 1 WEG einfachrechtlich und durch Art. 2 GG auch verfassungsrechtlich geschützten Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und betroffener Dritter an dem Schutz ihrer Privatsphäre Rechnung tragen.
Selbst wenn die Gemeinschaft einen Zweck verfolgt, der eine Videoüberwachung an sich rechtfertigt, berechtigt sie dieser Zweck nicht dazu, die Videoüberwachung in beliebigem Umfang und zu beliebigen Bedingungen durchzuführen. Vielmehr muss auch dann der Umfang auf das Notwendige beschränkt werden.
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