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Keine Getränkekisten in der Tiefgarage!

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Mieter sind nicht berechtigt, Getränkekisten auf dem gemieteten, offen zugänglichen Tiefgaragenstellplatz zu lagern. Dieser Platz ist nur für Fahrzeuge und Zubehör vorgesehen. Das Lagern anderer Gegenstände ist geschlossenen Räumen vorbehalten und wäre damit auf dem Stellplatz ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Nur dann, wenn mietvertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Mieter berechtigt, dort auch andere Gegenstände zu lagern.

Weiterhin hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, dass das Abstellen von Gegenständen unterlassen, um Brandgefahren zu vermeiden. Denn auch wenn Getränkekisten hier ein eher geringes Risiko darstellen, hat das reine Abstellen bereits einen Vorbildcharakter, so dass anzunehmen ist, dass andere Mieter ebenfalls anfangen würden, diverse Gegenstände zu lagern. Auch die von solchen Ablagestätten ausgehende optische Beeinträchtigung muss der Vermieter nicht hinnehmen.

Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass es den Mietern unzumutbar wäre, die Getränkekisten im Keller oder in der Wohnung abzustellen und dann bei Bedarf einzelne Flaschen zum Auto zu bringen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 541 BGB auf Unterlassung des Abstellens von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen und Fahrrädern nebst Zubehör in der Tiefgarage, insbesondere besteht ein Anspruch auf Unterlassung der dortigen Lagerung von Getränkekisten.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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