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Schadenersatz für Nachbarn bei Ableitung von Niederschlagswasser auf ein Grundstück?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Niederschlagswasser (Traufwasser) im Sinne des § 27 Abs. 1 NachbarG NRW ist nicht identisch mit dem als Niederschlagswasser bezeichneten Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 WHG, sondern muss unmittelbar auf das Grundstück niedergehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch geltend, weil von dessen Grundstück Wasser auf ihr Grundstück abgeleitet worden sei.

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks E-Weg in N. Der Beklagte war jedenfalls im Juli 2017 Eigentümer des Grundstücks Xx. Die Grundstücken liegen in einer schrägen Hanglage, wobei die Grundstücke der Parteien unterhalb von Grundstücken an der B-Straße liegen und das Grundstück der Kläger wiederum in einer Schräglage etwas tiefer als die benachbarten Grundstücke Xx und x gelegen ist. Zwischen den Grundstücken an der B-Str. und den Grundstücken am Xx führt ein unbefestigter schmaler Pfad, der Nweg, leicht abfallend vom Grundstück des Beklagten zum Grundstück der Kläger und weiter zum Kweg.

Am 19.07.2017 kam es zu einem Starkregen. Das Wasser floss unter anderem von dem Weg, der zu dem oberhalb des Grundstücks des Beklagten liegenden Grundstücks der Familie T führt, kommend auf eine dort befindliche Geländeerhöhung zu. Von dort aus wurde es auf den Nweg abgeleitet. Der Beklagte hatte sein Grundstück zum Nweg hin mit aufgestellten Kantsteinen versehen. An den Kantsteinen vorbei floss das Wasser weiter auf dem Nweg, lief von dort aus schräg über das Grundstück der Familie S, Nweg, und erreichte so das Grundstück der Kläger. Hier gelangte es schließlich über einen offenen Treppenabstieg in den Keller der Kläger.

Die Kläger behaupten, bei dem Wasser habe es sich hauptsächlich um Wasser gehandelt, dass sich nicht zuvor in einem Abwasserkanal der Stadt Mettmann befunden habe. Es habe zu Feuchtigkeitsschäden im Keller geführt, die bislang mit einem Kostenaufwand von 5.898,02 € beseitigt worden seien.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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