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Aufteilung von Mietverträgen zur Umgehung der Mietpreisbremse?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein am gleichen Tag abgeschlossener Mietvertrag über eine Wohnung und ein Mietvertrag über einen Keller sind als einheitlicher Mietvertrag anzusehen.

Denn auch wenn das Verbot von Umgehungsgeschäften nicht ausdrücklich in den §§ 556 ff. BGB niedergelegt ist, gilt dieser Schutz als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch dann, wenn der Umgehungsschutz erforderlich ist, damit der Zweck eines Verbots (hier: Mietpreisbremse) nicht vereitelt wird.

Zur Wohnungsmiete ist daher in diesem Fall die Miete für die Kellernutzung hinzuzurechnen. Dass zwei gesonderte Verträge vorliegen, ist unerheblich.

Dies gilt umsomehr als dass im (Berliner) Mietspiegel als Negativmerkmal das Fehlen eines Kellers aufweist. Dies lässt den Schluss zu, dass die nach dem Mietspiegel ermittelten Werte üblicherweise auch eine gleichzeitige Vermietung eines Kellers beinhalten.


AG Berlin-Kreuzberg, 30.11.2021 - Az: 13 C 119/21

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