Nimmt ein Wohnungsmieter oder ein Dritter, dessen Verhalten der Mieter sich zurechnen lassen muss, eine abgeschaltete Baustromversorgung wieder in Betrieb um darüber die Wohnung, deren Versorgung wegen Zahlungsrückständen abgeschaltet war, mit Strom zu versorgen, so rechtfertigt dies die
fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Eine vorherige
Abmahnung ist in einem solchen Fall entbehrlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der wichtige Grund im Sinne des
§ 543 Abs. 1 BGB besteht in der unberechtigten Entnahme von Strom von einer Stromquelle des Vermieters, die den Beklagten jedenfalls zuzurechnen ist.
Bei einer unberechtigten Entnahme von Strom des Vermieters durch den Mieter ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Unstreitig wurde aus der Wohnung der Beklagten heraus von einer Baustromversorgung Strom durch ein in die Wohnung führendes Kabel entnommen. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass die abgeschaltete Baustromversorgung im Keller danach von ihnen oder ihrem angeblichen Besucher wieder in Betrieb genommen wurde. Der Besucher habe zwar bestätigt, die Handlung einmal vorgenommen zu haben, jedoch nicht ein zweites Mal. Dies stellt jedenfalls eine hinreichende Erwiderung auf die Behauptung der Klägerin zum eigenmächtigen Anschalten der Baustromversorgung nicht dar. Die Beklagten haben sich gem. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO zum von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt zu erklären. Soweit sie Tatsachen nicht ausdrücklich oder konkludent bestreiten, gelten sie als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.
Soweit die Beklagten meinen, ihnen sei das Verhalten ihres Besuchers nicht zuzurechnen, geht diese Annahme fehl.
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