Grundsätzlich liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn ein Mieter über unberechtigt "angezapfte" Stromleitungen Strom bezieht, ohne seinen Verbrauch zu bezahlen, aufgrund der Schwere dieses Verstoßes wird teilweise eine Abmahnung für entbehrlich gehalten.
Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob dies auch dann der Fall ist, wenn mit dem unberechtigt bezogenen Strom lediglich 1-2 mal im Monat das Kellerlicht angeschaltet wurde. Der entstandene Schaden war also so gering, dass er kaum zu beziffern war. Daher war das Gericht in diesem konkreten Fall der Ansicht, dass eine Abmahnung hier nicht entbehrlich war. Auch eine fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses war nicht berechtigt.
Ehe der Vermieter weitere Maßnahmen ergreift, muss er in einem solchen Fall zunächst eine Abmahnung wegen unbefugter Stromentnahme im Keller aussprechen.
Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob dies auch dann der Fall ist, wenn mit dem unberechtigt bezogenen Strom lediglich 1-2 mal im Monat das Kellerlicht angeschaltet wurde. Der entstandene Schaden war also so gering, dass er kaum zu beziffern war. Daher war das Gericht in diesem konkreten Fall der Ansicht, dass eine Abmahnung hier nicht entbehrlich war. Auch eine fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses war nicht berechtigt.
Ehe der Vermieter weitere Maßnahmen ergreift, muss er in einem solchen Fall zunächst eine Abmahnung wegen unbefugter Stromentnahme im Keller aussprechen.
LG Berlin, 21.10.2014 - Az: 67 S 304/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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