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Sonderkündigungsrecht bei zwei Wohnungen und zusätzlichen gewerblich vermieteten Räumen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Wird in einem Haus mit drei Wohnungen eine der Wohnungen gewerblich genutzt, so führt dies nicht dazu, dass der Vermieter das Sonderkündigungsrecht gem. § 573a Abs. 1 BGB für sich in Anspruch nehmen kann. Denn auf die konkrete Nutzungsart kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass sich lediglich zwei Wohnungen im Haus befinden dürfen.

Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall - hier gab es drei Wohnungen, von denen eine gewerblich genutzt wurde.

Unter einer Wohnung versteht man einen selbstständigen, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzten Bereich, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. Es müssen also die erforderlichen Versorgungsanschlüsse (Wasser, Abwasser, Strom) vorhanden sein. Dass die Wohnung mit einer Küche ausgestattet sein, ist nicht erforderlich. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Wohnung gewerblich oder zu Wohnzwecken genutzt wird. Es kommt alleine auf die Eignung des fraglichen Raums als Wohnung an.

Nur dann, wenn die fragliche Wohnung schon vor Abschluss des Mietvertrages nicht mehr als Wohnung, sondern als Gewerberaum genutzt worden wäre, wäre die Umwidmung der dritten Wohnung beachtlich gewesen. Das war vorliegend aber nicht der Fall.

Hierzu führte das Gericht aus:

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