Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenAllgemein wird ein Kündigungsgrund bejaht, wenn ein Mieter Stromleitungen anzapft und auf diese Weise Energie verbraucht, ohne dafür zu bezahlen. Für die Wirksamkeit einer fristgerechten
Kündigung ist die Schwere der Pflichtverletzung des Mieters entscheidend. Die Kündigung ist unwirksam, wenn weder die Menge des unberechtigt entnommenen Strom noch die Dauer der Pflichtverletzung dargelegt wird. Allen Entscheidungen, die einen Stromdiebstahl als Kündigungsgrund ausreichen lassen, ist aber gemein, dass dem Vermieter und/oder der Hausgemeinschaft durch diesen Stromdiebstahl ein beträchtlicher Schaden entstanden ist.
Der Schaden wegen Stromentnahme ist gering, wenn die Grenzevon 50,00 Euro nicht überschritten wurde, sodass eine mehr als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des
§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigen würde, gerade nicht festgestellt werden kann.
Eine Kündigung ist in diesem Fall unwirksam.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten sich um die Räumung der von den Beklagten gemieteten Wohnung nebst den dazugehörigen Kellerraum, sowie den auf dem Grundstück gelegenen Kraftfahrzeug Abstellplatz Nummer 7.
Die Beklagten bilden mit ihrem drei jährigen Kind eine dreiköpfige Familie.
Die Beklagten luden ihr Elektroauto, einen Hybrid-PKW, mehrfach – mindestens 10 Mal - über eine Allgemeinstromstreckdose des Hauses auf. Hierauf wurde der Kläger durch E-Mails mehrere Mieter aufmerksam, welche sich über das Verhalten der Beklagten beschwerten. Dadurch sind unbezifferte Mehrkosten für den verbrauchten Strom entstanden, welcher über die Position Allgemeinstrom in den Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt wird.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 19.09.2023 fristlos. Als Grund gab der Kläger das Nutzen der Allgemeinstreckdose zum Laden des E-Fahrzeuges an. Mit demselben Schreiben kündigte er das Mietverhältnis vorsorglich fristgerecht zum nächst zulässigen Zeitpunkt.
Nach diesem Zeitpunkt erfolgte keine Nutzung der Allgemeinsteckdose durch den Beklagten.
Mit der Klage vom 27.10.2023 kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut fristlos unter Berufung auf denselben Kündigungsgrund. Vorsorglich kündigte er mit der Klage fristgerecht zum nächst zulässigen Zeitpunkt.
Mit der am 16.11.2023 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Räumung der oben bezeichneten Wohnung und des Kraftfahrzeug Abstellplatzes. Der Kläger behauptet, dass die Beklagten zum Ausgleich der Mehrkosten durch die anderen Mieter aufgefordert worden seien. Die Nutzung der Steckdose sei mehrfach und nahezu permanent erfolgt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Fortführung des Mietverhältnisses den anderen Mietern nicht zu zumuten ist. Er hält den Stromdiebstahl der Beklagten nach Mitteilung deren Mitmieter für so dreist, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sowohl für den Kläger als auch für die Mitmieter der Beklagten nicht zumutbar sei. Dazu beruft er sich auf die an ihn gerichteten Beschwerde-Emails der weiteren Mieter. Aufgrund des nachgewiesenen Verhaltens der Beklagten, welches eine ganz erhebliche Vertragsverletzung zu Lasten der Mieterschaft darstelle, möchte der Kläger das Mietverhältnis nicht fortsetzen.
Die Beklagten räumen ein, bis zu 10 Mal ihr Fahrzeug über den Allgemeinstrom aufgeladen zu haben. Sie bedauern ihr Verhalten ausdrücklich und bieten dem Vermieter an, die Mehrkosten für den Allgemeinstrom zu übernehmen. Zuletzt boten sie vergleichsweise eine Zahlung von pauschal 600,00 Euro an, um die Betriebskosten für die Mitmieter zu senken und den Hausfrieden wieder herzustellen. Die Beklagten verweisen darauf, dass der Kläger weder vorgerichtlich noch im Verfahren die Mehrkosten konkret beziffert habe. Die Beklagten berufen sich darauf, dass es vor der Kündigung eine
Abmahnung durch den Vermieter nicht gegeben habe.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Nutzung der Allgemeinstromsteckdose weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Weiterhin sind sie der Ansicht, dass der Schaden so gering sein, dass eine abmahnungslose Kündigung unverhältnismäßig sei.
Eine gütliche Einigung scheiterte nach Widerruf des Vergleiches durch die Klägerseite.
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