Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die Ursache der
Durchfeuchtungen in einer Wohnung zu ermitteln und durch geeignete Maßnahmen für deren Beseitigung zu sorgen.
Nicht nur das „Ob“, sondern auch das „Wie“ – also die Art und Weise des Vorgehens zur Ermittlung und Beseitigung der Schadensursache – steht aber im Ermessen der Eigentümer, etwa auch bezogen auf die Frage, ob ein Sanierungsplan erstellt wird.
Selbst dann wenn die Arbeiten der mit der Schadensbeseitigung beauftragten Firma bislang nicht zum Erfolg geführt haben, berührt das nicht die Entscheidungspflicht und führt auch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null betreffend der Einschaltung eines Sachverständigen. Es genügt, wenn die Gemeinschaft eine – nicht ersichtlich ungeeignete – Beschlussgrundlage dafür geschaffen hat, die Ursache der Durchfeuchtungen zu beseitigen.
Ein aus
§ 21 Abs. 4 WEG abzuleitender Anspruch auf Beauftragung eines Sachverständigen zwecks „Ermittlung der Ursache der Feuchtigkeitsschäden (…), einer Prüfung des
Schimmelpilzbefalls im Hinblick auf eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie der Ermittlung eines Sanierungskonzepts“ war mangels Ermessensreduzierung auf Null im Streitfall nicht gegeben.