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Einsicht in die Verwaltungsunterlagen im Geschäftsraum des Verwalters

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Erfüllungsort für die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist nach der Natur des Schuldverhältnisses, § 269 Abs. 1 BGB, immer der Geschäftsraum des Verwalters als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, also nicht nur dann, wenn sich dessen Geschäftsräume in zumutbarer Entfernung zum gemeinschaftlichen Grundstück befinden. Es mag vielleicht gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen, einen Verwalter zu bestellen, dessen Geschäftsraum sehr weit vom gemeinschaftlichen Grundstück entfernt ist. Ist aber die Bestellung gültig, ist dieser Ort der Einsichtnahme hinzunehmen.

Die flexible Bestimmung anhand der Interessenlage schafft nur Unsicherheit für Wohnungseigentümer und Verwalter. Es existiert kein eindeutiges Abgrenzungskriterium dafür, was noch eine zumutbare Entfernung zum gemeinschaftlichen Grundstück ist. Es ist auch keinem Verwalter zumutbar bzw. würde die Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erheblich erhöhen, wenn ein Verwalter zwecks Einsichtnahmen, deren Ausübung nach § 18 Abs. 4 WEG nur durch § 242 BGB begrenzt wird, jedes Mal das gemeinschaftliche Grundstück aufsuchen müsste. Überdies befindet sich dort regelmäßig kein geeigneter Ort der Einsichtnahme, insbesondere wenn der Einsicht Nehmende seine Einheit vermietet hat.

Für die Einsichtgewährung in digitale Unterlagen (durch Sichtbarmachen auf dem Bildschirm) ist darüber hinaus regelmäßig eine Datenverbindung (LAN oder W-LAN) erforderlich, da digitale Unterlagen in der Regel nicht lokal auf einem Rechner, sondern auf einem zentralen Server bzw. in einer Cloud gespeichert sind. Allein praxistauglich und damit § 269 Abs. 1 BGB entsprechend ist daher der Geschäftsraum des Verwalters als Erfüllungsort der Einsichtnahme.

Soll Einsicht in die Verwaltungsunterlagen genommen werden, so ist vom Verwalter ein Termin für die Einsichtnahme vor Ort zu verlangen oder selbst ein solcher vorzuschlagen. Denn ein Verwalter muss sein Büro nicht rund um die Uhr für etwaige Einsichtnahmen besetzt halten.


AG Heidelberg, 19.04.2023 - Az: 45 C 103/22

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