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Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Taxi

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde bei einem Verkehrsunfall ein gewerblich benutztes Taxi so beschädigt, dass es nicht benutzt werden konnte, so kann keine abstrakte Geltendmachung einer (pauschalen) Nutzungsausfallentschädigung erfolgen. Beim Ausfall eines Taxis als eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden gerade nicht nach denselben Grundsätzen wie bei privater Nutzung eines Fahrzeugs, sondern nur nach dem konkret zu benennenden, entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB.


AG Heidelberg, 11.02.2014 - Az: 30 C 71/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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